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Alle wichtigen Fachinformationen zum Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) auf einen Blick

Bislang gibt es kein Register für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR). Das ändert sich zum . Dann tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, verkündet im BGBl 2021 I S. 3436) in Kraft. Die „Jahrhundertreform“ unterzieht das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sowie der Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) einer umfassenden Generalüberholung.

Für die Beratungspraxis ist das MoPeG von herausragender Bedeutung.

Das MoPeG sieht die Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR vor. Während sich OHG und (GmbH & Co.) KG schon immer in Abteilung A des Handelsregisters eintragen lassen müssen (§ 106, § 161 Abs. 2 HGB), besteht für die GbR bislang keine Möglichkeit der Eintragung in ein öffentliches Register. Diese Publizitätslücke wird mit der Einführung des Gesellschaftsregisters zum geschlossen ().

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MoPeG: Einführung eines besonderen Gesellschaftsregisters ab 2024, Ausgabe 8/2023