LStH H 8.1 (7) (Zu § 8 EStG)

Zu § 8 EStG

H 8.1 (7) Bewertung der Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 EStG)

Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten

> (BStBl I S. 66)

Begriff der Mahlzeit

Zu den Mahlzeiten gehören alle Speisen und Lebensmittel, die üblicherweise der Ernährung dienen, einschließlich der dazu üblichen Getränke (> BStBl II S. 486 – BStBl 1976 II S. 50).

Essenmarken

Beispiele zu R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. b
Beispiel 1:
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Ein Arbeitnehmer erhält eine Essenmarke mit einem Wert von 1 €. Die Mahlzeit kostet 2 €.
Preis der Mahlzeit
2,00 €
./. Wert der Essenmarke
1,00 €
Zahlung des Arbeitnehmers
1,00 €
Sachbezugswert der Mahlzeit
3,80 €
./. Zahlung des Arbeitnehmers
1,00 €
Verbleibender Wert
2,80 €
Anzusetzen ist der niedrigere Wert der Essenmarke
1,00 €

Beispiel 2:
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Ein Arbeitnehmer erhält eine Essenmarke mit einem Wert von 4 €. Die Mahlzeit kostet 4 €.
Preis der Mahlzeit
4,00 €
./. Wert der Essenmarke
4,00 €
Zahlung des Arbeitnehmers
0,00 €
Sachbezugswert der Mahlzeit
3,80 €
./. Zahlung des Arbeitnehmers
0,00 €
Verbleibender Wert
3,80 €
Anzusetzen ist der Sachbezugswert
3,80 €

Beispiel 3:
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Ein Arbeitnehmer erhält eine Essenmarke mit einem Wert von 6,90 € . Die vom Arbeitnehmer in einer Gaststätte eingenommene Mahlzeit kostet 10,80 € .
Wert der Essenmarke
6,90 €
Anzusetzender Sachbezugswert
3,80 €
./. Zahlung des Arbeitnehmers
3,90 €
Geldwerter Vorteil
0,00 €

Essenmarken nach Ablauf der Dreimonatsfrist bei Auswärtstätigkeit

Üben Arbeitnehmer eine längerfristige berufliche Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte aus, sind nach Ablauf von drei Monaten (§ 9 Abs. 4a Satz 6 und 7 EStG) an diese Arbeitnehmer ausgegebene Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) abweichend von R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 Doppelbuchstabe dd und Rz. 76 des (BStBl I S. 1228) mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten. Der Ansatz des Sachbezugswerts setzt voraus, dass die übrigen Voraussetzungen des R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchstabe a vorliegen.

Essenmarken und Gehaltsumwandlung

  • Änderung des Arbeitsvertrags

    Wird der Arbeitsvertrag dahingehend geändert, dass der Arbeitnehmer anstelle von Barlohn Essenmarken erhält, so vermindert sich dadurch der Barlohn in entsprechender Höhe (> BStBl II S. 667).

    Beispiel:

    Der Arbeitgeber gibt dem Arbeitnehmer monatlich 15 Essenmarken. Im Arbeitsvertrag ist der Barlohn von 3.500 € im Hinblick auf die Essenmarken um 60 € auf 3.440 € herabgesetzt worden.

    1. Beträgt der Verrechnungswert der Essenmarken jeweils 5 €, so ist dem Barlohn von 3.440 € der Wert der Mahlzeit mit dem Sachbezugswert (15 x 3,80 €  =) 57 € hinzuzurechnen.

    2. Beträgt der Verrechnungswert der Essenmarken jeweils 7 €, so ist dem Barlohn von 3.440 € der Verrechnungswert der Essenmarken (15 x 7 € =) 105 € hinzuzurechnen.

  • Keine Änderung des Arbeitsvertrags

    Ohne Änderung des Arbeitsvertrags führt der Austausch von Barlohn durch Essenmarken nicht zu einer Herabsetzung des steuerpflichtigen Barlohns. In diesem Fall ist der Betrag, um den sich der ausgezahlte Barlohn verringert, als Entgelt für die Mahlzeit oder Essenmarke anzusehen und von dem für die Essenmarke maßgebenden Wert abzusetzen.

    Beispiel:

    Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttolohn von 3.500 € erhält von seinem Arbeitgeber monatlich 15 Essenmarken. Der Arbeitsvertrag bleibt unverändert. Der Arbeitnehmer zahlt für die Essenmarken monatlich 60 €.

    1. Auf den Essenmarken ist jeweils ein Verrechnungswert von 7 € ausgewiesen.

      Der Verrechnungswert der Essenmarke übersteigt den Sachbezugswert von 3,80 € um mehr als 3,10 €. Die Essenmarken sind deshalb mit ihrem Verrechnungswert anzusetzen:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      15 Essenmarken x 7 €
      105,00 €
      ./. Entgelt des Arbeitnehmers
      60,00 €
      Vorteil
      45,00 €

      Dieser ist dem bisherigen Arbeitslohn von 3.500 € hinzuzurechnen.

    2. Auf den Essenmarken ist jeweils ein Verrechnungswert von 5 € ausgewiesen.

      Der Verrechnungswert der Essenmarke übersteigt den Sachbezugswert von 3,80 € um nicht mehr als 3,10 €. Es ist deshalb nicht der Verrechnungswert der Essenmarken, sondern der Wert der erhaltenen Mahlzeiten mit dem Sachbezugswert anzusetzen:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      15 Essenmarken x Sachbezugswert 3,80
      57,00
      ./. Entgelt des Arbeitnehmers
      60,00 €
      Vorteil
          0,00 €

      Dem bisherigen Arbeitslohn von 3.500 € ist nichts hinzuzurechnen.

Frühstück

Zu den Anforderungen an einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks > (BStBl 2020 II S. 788)

Sachbezugsbewertung

  • Bewertung einer einzelnen Mahlzeit > (BStBl 2022 I S. 60) für 2022 und vom (BStBl 2023 I S. 71) für 2023

  • Beispiel zu R 8.1 Abs. 7 Nr. 3

    Der Arbeitnehmer zahlt 2 € für ein Mittagessen im Wert von 4 €.


    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Sachbezugswert der Mahlzeit
    3,80
    ./. Zahlung des Arbeitnehmers
    2,00 €
    geldwerter Vorteil
    1,80

    Hieraus ergibt sich, dass die steuerliche Erfassung der Mahlzeiten entfällt, wenn gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer für jede Mahlzeit mindestens einen Preis in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts zahlt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAJ-33551