Umsatzsteuer | Muster der Umsatzsteuererklärung 2014 (BMF)
Mit einem BMF-Schreiben wurden die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung 2014 eingeführt ()
Hierzu wird weiter ausgeführt:
Durch das KroatienAnpG wird mit Wirkung vom der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG) auf Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen ergänzt. Die Bemessungsgrundlage nebst Steuer für Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen sind daher vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung ab in der Zeile 25 (Kennzahl – Kz - 844/845) anzugeben.
Für durch den leistenden Unternehmer anzugebende steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, ist für im Inland ansässige leistende Unternehmer im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung die Zeile 53 (Kz 210) vorgesehen. Steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, sind von im Ausland ansässigen leistenden Unternehmern im Vordruckmuster Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung in der Zeile 25 (Kz 840) anzugeben.
Durch das KroatienAnpG wird mit Wirkung vom der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von bestimmten Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Die Bemessungsgrundlage nebst Steuer für Lieferungen von bestimmen Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets sind daher vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung ab in der Zeile 26 (Kz 877/878) anzugeben.
Für durch den leistenden Unternehmer anzugebende steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, ist für im Inland ansässige leistende Unternehmer im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung die Zeile 52 (Kz 209) vorgesehen. Steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, sind von im Ausland ansässigen leistenden Unternehmern im Vordruckmuster Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung in der Zeile 26 (Kz 863) anzugeben.
Hinweis: Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art. Den Text des o.g. Schreibens, sowie die entsprechenden Vordrucksmuster finden Sie auf den Internetseiten des BMF. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
TAAAF-11998