Steuerfach-Scout 2024

Lohn und Gehalt

Wie sind Beitragsbemessungsgrenzen bei Mehrfachbeschäftigten zu berücksichtigen?

Nimmt ein Arbeitnehmer neben einer bereits bestehenden Beschäftigung eine weitere Beschäftigung auf, liegt eine Mehrfachbeschäftigung vor. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber weitere Beschäftigungen zu melden. Durch das Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse sind die Arbeitsentgelte von unterschiedlichen Arbeitgebern zusammenzurechnen und die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) anteilig von jedem Arbeitgeber zu berücksichtigen (Beispiel 1). Es ist zu beachten, dass vor der Verhältnisrechnung die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren sind, falls sie diese überschreiten sollten (Beispiel 2). Demzufolge gilt für das Jahr 2024:


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(BBG x Einzelarbeitsentgelt)
Gesamtarbeitsentgelt

Beispiel 1
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Arbeitgeber A:
Arbeitsentgelt:
3.500 €
Arbeitgeber B:
Arbeitsentgelt:
1.900 €
zusammen
=
5.400 €

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt in 2024 bundeseinheitlich 5.175 €.

Es ergibt sich folgende Aufteilung:

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber A:

(3.500 € x 5.175 €)/5.400 € = 3.354,17 €

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber B:

(1.900 € x 5.175 €)/5.400 € = 1.820,83 €

Beispiel 2
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Arbeitgeber A:
Arbeitsentgelt:
8.000 €
Arbeitgeber B:
Arbeitsentgelt:
1.000 €
zusammen
=
9.000 €

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt in 2024 in den alten Bundesländern (West) 7.550 €.

Zunächst ist das Entgelt vor der Verhältnisrechnung auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren:


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Arbeitgeber A:
gekürztes Arbeitsentgelt:
7.550 €
Arbeitgeber B:
Arbeitsentgelt:
1.000 €
zusammen
gekürztes Arbeitsentgelt:
8.550 €

Es ergibt sich folgende Aufteilung:

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber A:

(7.550 € x 7.550 €)/8.550 € = 6.666,96 €

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber B:

(1.000 € x 7.550 €)/8.550 € = 883,04 €

Beim Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenzen aufgrund von Mehrfachbeschäftigungen gilt das folgende Meldeverfahren:

Soweit bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung die Einzugsstelle auf Grundlage vorliegender Entgeltmeldungen nicht ausschließen kann, dass die in dem sich überschneidenden Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten, fordert sie den Arbeitgeber auf, für den zu beurteilenden Zeitraum GKV-Monatsmeldungen (Abgabegrund 58) abzugeben.

Sowohl die Anforderung beim als auch die Rückmeldung durch den Arbeitgeber hat in elektronischer Form durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen.

In der Meldung des Arbeitgebers sind u. a. die Versicherungsnummer des Beschäftigten, die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs, das monatliche laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für das der Ermittlung zugrunde liegende Kalenderjahr berechnet wurden, die Sozialversicherungstage, die Beitragsgruppenschlüssel und das Rechtskennzeichen anzugeben. Die Rückmeldung des Arbeitgebers an die Einzugsstelle hat mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung zu erfolgen.

Die Einzugsstelle stellt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der GKV-Monatsmeldungen fest, ob und inwieweit die laufenden und einmalig gezahlten Arbeitsentgelte die Beitragsbemessungsgrenzen in den einzelnen Sozialversicherungszweigen überschreiten und meldet das Prüfergebnis den beteiligten Arbeitgebern. Dabei erhält der Arbeitgeber zu jeder abgegebenen GKV-Monatsmeldung eine Information, ob das erzielte laufende Gesamtentgelt die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat.

Zusätzlich wird das monatliche Gesamtentgelt je Sozialversicherungszweig für jeden einzelnen Abrechnungszeitraum, in dem eine Überschreitung gegeben ist, mitgeteilt. Weiterhin wird angegeben, ob das angegebene einmalig gezahlte Arbeitsentgelt in voller Höhe beitragspflichtig ist. Ist die Einmalzahlung nicht in vollem Umfang beitragspflichtig, wird der beitragspflichtige Anteil getrennt nach den einzelnen Sozialversicherungszweigen gemeldet.

Rechtsgrundlage:

§ 22 SGB IV, § 28a Abs. 1 Nr. 10 SGB IV, § 6 DEÜV, § 10 DEÜV, § 11b DEÜV


Autor: Gerald Eilts
Fundstelle(n):
KAAAE-63569

Dieses Dokument ist Bestandteil des NWB Steuerfach-Scouts, der Datenbank speziell für Steuerfachangestellte.