Sollbesteuerung
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aufgestockt. [964] Nur der dauerhafte Wegzug soll besteuert werden. Deshalb entfällt gem.
§ 6 Abs. 3 AStG regelt in erster Linie die sog. Rückkehrerregelung. Nur der dauerhafte Wegzug soll besteuert werden. Deshalb entfällt gem.
von dem Sachverhalt auszugehen, der bei unbeschränkter Steuerpflicht der natürlichen Person bestehen würde (Soll-Besteuerung ). Die Veranlagungswahlrechte für
dem Veräußerer zugewiesene Steuerschuldnerschaft für Alt-Umsätze entstehen (beim Wechsel von der Ist- zur Sollbesteuerung ) oder entfallen lassen könnte (beim
die mit der Zuordnung zu einem Betriebsvermögen eintritt. Nur der im Betrieb erzielte Vermögenszuwachs soll besteuert werden, nicht aber steuerfreies oder
161 Im Regelfall unterliegt der Unternehmer der Regel- bzw. Sollbesteuerung nach
NWB LAAAE-91155 . Zusammenfassung Unternehmer, die der Sollbesteuerung nach
der Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit nicht unerheblich belastet. Außerdem muss im Falle der Soll-Besteuerung die Umsatzsteuer...werden. Dabei ist es gleichgültig, ob der Insolvenzschuldner seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung ) oder vereinnahmten Entgelten
vor dem Wechsel von Relevanz. Die Betrachtung der Umsätze muss daher in die vorherige Anwendung der Soll-Besteuerung und die vorherige Anwendung der Ist-Besteuerung untergliedert werden. aa) Vorherige Anwendung der Soll-Besteuerung ...Abschn. 19.1 Abs. 2 Satz 2 UStAE ). Im Falle der Soll-Besteuerung ist daher eine Umrechnung
Soweit ein der Sollbesteuerung unterliegender Unternehmer seinen...BFH, Urteil v. 24.10.2013 (V R 31/12 ) hat folgenden Leitsatz: Soweit ein der Sollbesteuerung unterliegender Unternehmer seinen
NWB PAAAE-93770 . 2.5.2 Aufzeichnungen von Ausgangsleistungen 2.5.2.1 Sollbesteuerung nach...[27] Diese Verpflichtung bestand im Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren nur für 2019. Für die Sollbesteuerung nach
und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Vereinnahmung durch die Abraham OHG (Grundsatz der sog. Sollbesteuerung ). Bei der Kreditgewährung
- XI R 1/08 , BStBl 2009 II S. 1026), die den rückwirkenden Wechsel von der Ist- zur Sollbesteuerung betrifft, auch zu den zeitlichen
von dem Sachverhalt auszugehen, der bei unbeschränkter Steuerpflicht des Steuerpflichtigen bestehen würde (Sollbesteuerung ). Die Veranlagungswahlrechte für
der Umsätze in die Zeit der Durchschnittsbesteuerung, bleibt die Steuerentstehung für den Umsatz (im Fall der Soll-Besteuerung ) trotz Option unverändert, auch wenn
R 1/08 , BStBl 2009 II S. 1026: kein rückwirkender Wechsel von der Ist- zur Sollbesteuerung (
auch freiwillig oder kraft Gesetzes entrichtete Gegenleistung zum Entgelt gehört und dass es auch bei der Sollbesteuerung nur darauf ankommt, was als...Bemessungsgrundlage dasjenige ist, was der Leistungsempfänger (oder ein Dritter) tatsächlich aufgewendet hat. Da die Sollbesteuerung systembedingt ist und mit dem auf dem