Abziehbarkeit von zugewendeten Aufwendungen in Fällen des sog. abgekürzten Vertragswegs (Drittaufwand ); Anwendung des
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Abziehbarkeit von zugewendeten Aufwendungen in Fällen des sog. abgekürzten Vertragswegs (Drittaufwand ); Anwendung des
NWB 2021, 97 ; Nacke , Drittaufwand im Rahmen von Vermietungseinkünften,...im Grundsatz nur Aufwendungen, die der Stpfl. selbst getragen hat. Nicht abzugsfähig ist sog. Drittaufwand , also die Tragung von
H 4.7 (Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut), (Drittaufwand ).
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Drittaufwand
H 9.14 „Drittaufwand “ LStH ; Köhler in...NWB 2016, 2500 ; Knebusch , Vierter Weg beim Drittaufwand ?!,
Drittaufwand und Eigenaufwand - Übersicht
Abziehbarkeit von zugewendeten Aufwendungen in Fällen des sog. abgekürzten Vertragswegs (Drittaufwand ); Anwendung des
sondern ein Dritter die Ausgaben. Schrifttum und einschlägige Rechtsprechung diskutieren dies unter den Begriffen Drittaufwand bzw. Drittaufwendungen....6 Die weitere Frage betrifft die Vereinbarkeit dieser Behandlung von Drittaufwand bei anderen Rechtsformen,
142 Zur Rechtsprechung zum Drittaufwand vgl....§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ). Zum Drittaufwand vgl.
86 Vgl. allgemein zum Drittaufwand ...104–110 (Einstweilen frei) f) Drittaufwand
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Zusatz der OFD Frankfurt/M. Zu Drittaufwand / Ehegatten/Lebenspartner siehe
auf die Beteiligung dar. [344] Drittaufwand
Abziehbarkeit von zugewendeten Aufwendungen in Fällen des sog. abgekürzten Vertragswegs (Drittaufwand ); Anwendung des
260–266 (Einstweilen frei) bb) Drittaufwand 267 Echter und unechter Drittaufwand : Einkünfte sind grundsätzlich...Einkünfte sind grundsätzlich nur demjenigen zuzurechnen, der sie selbst getragen hat. Daher ist Drittaufwand (insbes. Nutzungsaufwand und Dritt-AfA) grundsätzlich nicht abziehbar. Die Rechtsprechung unterscheidet den echten vom unechten Drittaufwand .
gelten die allgemeinen Regeln. Aufwendungen des Stpfl. sind eigene Aufwendungen oder Aufwendungen, die als Drittaufwand anerkannt werden.
somit im eigenen Namen auf die eigene Schuld leistet. Hierauf ist bei der Vertragsgestaltung zu achten. Denn sog. Drittaufwand zur Begleichung der Schuld eines
H 4.7 (Drittaufwand , Eigenaufwand für ein fremdes
H 9.14 LStH 2018 - Drittaufwand ).