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Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Buchungsbelege usw. sind 10 Jahre, Handels- oder Geschäftsbriefe sind 6 Jahre aufzubewahren.
Für Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, gilt: Bei empfangenen Lieferscheinen endet die Aufbewahrungsfrist mit Rechnungserhalt, bei abgesandten Lieferscheinen mit Rechnungsversand. ( § 147 Abs. 3AO)

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz – Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchführungsbelege
Aufsatz von Prof. Dr. Ruth-Caroline Zimmermann, NWB 15/2024 S. 958

Änderungen im Vergleich zum Grundsachverhalt: Nun sind alle Buchführungsunterlagen von der neuen 8-jährigen Aufbewahrungsfrist  betroffen, deren Aufbewahrungsfrist  am...Wirtschaftsjahr wären das die Buchungsbelege der Jahre 2015 ff. Für Belege des Jahres 2014 endet die Aufbewahrungsfrist  sowieso am 31.12.2024 . Zusätzlich dürfen, wegen der Verkürzung der Aufbewahrungsfrist , am

Gesetzentwurf für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz liegt vor
§ 105a SGB IV-E sieht ab 2028 eine zentrale Vollmachtsdatenbank für steuerberatende Berufe vor
Aufsatz von Prof. Dr. Ralf Jahn, NWB 15/2024 S. 1032

Änderungen im BEG IV-E hat das BMJ auf seinen Internetseiten veröffentlicht. a) Verkürzung von Aufbewahrungsfristen  für Buchungsbelege Nach bislang...Von zehn auf acht Jahre Der Entwurf des BEG IV sieht nunmehr vor, die Aufbewahrungsfrist  für Buchungsbelege im Handels- und

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