Schnelle Antwort

Betriebe, deren Gewinn nicht über 200.000 € beträgt,
können einen Investitionsabzugsbetrag bis zu 50 % der angeschafften/hergestellten Anlagegüter, höchstens 200.000 €, abziehen. Die Anschaffung/Herstellung muss innerhalb von 3 Jahren nach dem Abzug erfolgen.
Bei in 2017 beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endet die Investitionsfrist erst nach 5 Jahren; bei in 2018 beanspruchten Beträgen nach 4 Jahren.
Der Gewinn im Investitionsjahr kann um bis zu 50 % der tatsächlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten erhöht werden; zum Ausgleich können die Anschaffungs-/Herstellungskosten um bis zu 50 % reduziert werden. Neben der AfA können in den ersten 5 Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten vorgenommen werden.
Eine betriebliche Nutzung ist anzunehmen, wenn die Privatnutzung nicht mehr als 10 % beträgt, BMF v. 15. 6. 2022, BStBl 2022 I S. 945, Rn. 41. ( § 7gEStG)

Finanzgericht Düsseldorf , Beschluss v. 31.05.2023 - 13 V 247/23 A (E)
Rechtsprechung Schätzungsbefugnis bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung: Aufzeichnungspflichten bei Einnahmenüberschussrechnung – Unabänderbarkeit elektronischer ...

verwiesen wird - zusammen. In Tz. 2.2 stellte der Betriebsprüfer fest, dass im Jahr 2015 zu Unrecht ein Investitionsabzugsbetrag  i.H.v. 11.500 € für die Anschaffung...erfolgen können. c) Hinsichtlich der Hinzurechnungen bzw. Hinzuschätzungen des Investitionsabzugsbetrags  im Jahr 2015 sowie der privaten

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