KAGB § 329 i.d.F. für 2024
Kapitel 4: Vorschriften für den
			 Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
Abschnitt 3: Anzeige, Einstellung
				und Untersagung des Vertriebs von AIF
Unterabschnitt 2: Anzeigeverfahren
				  für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle Anleger und professionelle
				  Anleger im Inland
§ 329 Anzeigepflicht einer
					 EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
					 beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten inländischen
					 Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF
					 oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder
					 einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, oder ausländischen AIF
					 an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland