Grün = Neu* in VZ aktuell
(*gegenüber VZ aktuell)
Teil 7: Nummerierung
§ 122 Umgehungsverbot8: Bundesnetzagentur
[1]
Abschnitt 1: Organisation
§ 122 Jahresbericht [2]
Die §§ 109(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einmal jährlich
einen Bericht über die Entwicklung des Telekommunikationsmarktes, der
wesentliche Marktdaten einschließlich der Entwicklung und Höhe der
Endnutzertarife der Dienste nach
§ 78 Absatz
2 , die entweder von nach den
§§ 81 bis
121 sind auch dann anzuwenden, wenn versucht
wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu umgehen87 verpflichteten Unternehmen oder auf dem Markt erbracht
werden, und deren Verhältnis zu den nationalen Verbraucherpreisen und
Einkommen, sowie Fragen des Verbraucherschutzes enthält.
(2) 1In den Jahresbericht ist nach öffentlicher Anhörung auch ein Vorhabenplan aufzunehmen, in dem die im laufenden Jahr von der Bundesnetzagentur zu begutachtenden grundsätzlichen rechtlichen und ökonomischen Fragestellungen enthalten sind. 2Das Ergebnis ist in dem darauf folgenden Jahresbericht zu veröffentlichen.
(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht fortlaufend ihre Verwaltungsgrundsätze.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAH-89233
1 Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 18. 2. 2007 (BGBl I S. 106) mit Wirkung v. 24. 2. 2007.
2 Anm. d. Red.: § 122 i. d. F. des Gesetzes v. 3. 5. 2012 (BGBl I S. 958) mit Wirkung v. 10. 5. 2012.