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Einkommensteuer | Nachträgliche Geltendmachung des Wahlrechts auf einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG (BFH)
Die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs für eine zusätzliche Altersvorsorge gemäß § 10a EStG steht im Wahlrecht des Steuerpflichtigen. Dieses Wahlrecht muss nicht zwingend durch Abgabe der Anlage AV zur Einkommensteuererklärung ausgeübt werden, sondern kann auch formlos geltend gemacht werden (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Streitig ist u.a., ob für die Geltendmachung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG ein Antrag in Form der Anlage AV erforderlich ist.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs für eine zusätzliche Altersvorsorge gemäß § 10a EStG steht im Wahlrecht des Steuerpflichtigen. Allein die Erfüllung der tatbestandlichen Anforderungen des § 10a EStG reichen für einen Sonderausgabenabzug ni...