1. Die Gemeinde kann mit steuerlicher Wirkung das Widmungskapital des Betriebs gewerblicher Art herab bis zur Höhe eines angemessenen Eigenkapitals in ein verzinsliches Darlehen umwandeln; bei Versorgungsbetrieben liegt die Grenze des angemessenen Eigenkapitals in der Regel bei etwa 40 v.H. des Aktivvermögens.
2. Ob die Umwandlung eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, richtet sich nach den Grundsätzen, die bei Kapitalgesellschaften für die Umwandlung von Nennkapital in Darlehen im Wege der Kapitalherabsetzung gelten.
3. Die Gemeinde kann in der Regel verschiedenartige Versorgungsbetriebe, nicht aber Versorgungsbetriebe mit einem Freibad zu einem Steuersubjekt verbinden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 450 RAAAA-89990
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