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Grundlagen - Stand: 28.09.2024

Verlustausgleich - Verlustabzug

Michael Meier

I. Definition von Verlustausgleich und Verlustabzug

Mit Verlustausgleich bezeichnet man die Saldierung negativer und positiver Ergebnisse verschiedener Einkunftsquellen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer. Verlustabzug ist die Berücksichtigung von nicht ausgeglichenen Verlusten eines Veranlagungszeitraums in einem anderen Veranlagungszeitraum.

II. Verlustausgleich

Beim Verlustausgleich wird allgemein unterschieden zwischen

  • der Saldierung negativer und positiver Ergebnisse verschiedener Einkunftsquellen derselben Einkunftsart (horizontaler Verlustausgleich) und

  • der Saldierung negativer und positiver Ergebnisse verschiedener Einkunftsquellen verschiedener Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich).

Der Verlustausgleich ist zwingend vorzunehmen und kann nicht auf Antrag beschränkt werden. Sowohl beim horizontalen als auch beim vertikalen Verlustausgleich können Verlustausgleichsbeschränkungen zu berücksichtigen sein (vgl. Tz. III).

1. Horizontaler Verlustausgleich

Im ersten Schritt sind negative und positive Ergebnisse verschiedener Einkunftsquellen derselben Einkunftsart zu saldieren. Dieser horizontale Verlustausgleich unterliegt keinen betragsmäßigen Beschränkungen.

2. Vertikaler Verlustausgleich

Seit dem Veranlagungszeitraum 2004 sind im nächsten Schritt negative und positive Ergebnisse verschiedener Einkunftsquellen verschiedener Einkunftsarten ebenfalls wieder ohne betragsmäßige Beschränkungen zu saldieren.

III. Verlustausgleichsbeschränkungen

Bei der Durchführung des Verlustausgleichs (vgl. Tz. II) und des Verlustabzugs (vgl. Tz. IV) sind die nachfolgenden Verlustausgleichsbeschränkungen zu beachten. Diese Verlustausgleichsbeschränkungen dürften in ihrer heutigen Form verfassungsgemäß sein.

1. Einkünfte mit Auslandsbezug

Negative Einkünfte der in § 2a Abs. 1 EStG bezeichneten Art dürfen nur mit positiven Einkünften derselben Art und aus demselben Staat ausgeglichen werden. Der Verlustausgleich zwischen zusammen veranlagten Ehegatten ist unter denselben Voraussetzungen zulässig. Ein Verlustabzug nach § 10d EStG ist nicht zulässig.

Soweit ein Ausgleich nicht möglich ist, mindern sie positive Einkünfte derselben Art aus demselben Staat in den folgenden Veranlagungszeiträumen. Am Schluss des Veranlagungszeitraums verbleibende negative Einkünfte sind festzustellen.

Zu Einzelheiten vgl. das Stichwort „Ausländische negative Einkünfte gem. § 2a EStG“

2. Gewerbliche Tierzucht

Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung dürfen nur mit Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung ausgeglichen werden. Die Vorschrift ist auch auf doppelstöckige Personengesellschaften anzuwenden.

Ein Verlustausgleich zwischen zusammen veranlagten Ehegatten ist – beschränkt auf diese Einkünfte – zulässig.

Ein Verlustabzug nach Maßgabe des § 10d EStG (vgl. Tz. IV) ist – beschränkt auf diese Einkünfte – zulässig. Der verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.

Die Vorschrift ist mit Verfassungsrecht und Europarecht vereinbar.

3. Betriebliche Termingeschäfte

Verluste aus betrieblichen Termingeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus betrieblichen Termingeschäften ausgeglichen werden. Dies soll auch gelten bei Termingeschäften / Optionen, die nicht lediglich auf Differenzausgleich, sondern auf „physische Erfüllung” gerichtet sind. Auch sog. echte ungedeckte Daytrading-Geschäfte mit Devisen sind als Termingeschäfte anzusehen.

Ein Verlustausgleich zwischen zusammen veranlagten Ehegatten ist – beschränkt auf diese Einkünfte – zulässig.

Ein Verlustabzug nach Maßgabe des § 10d EStG (vgl. Tz. IV) ist – beschränkt auf diese Einkünfte – zulässig. Der verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen. Für Verluste aus Termingeschäften, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb eines Kreditinstituts o. ä. gehören oder der Absicherung eines gewöhnlichen Geschäfts dienen, gelten diese Einschränkungen nicht.

Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften ist jedenfalls in den Fällen, in denen es nicht zu einer Definitivbelastung kommt, verfassungsgemäß.

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