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Grundlagen - Stand: 21.09.2023

Bewirtungskosten

Uwe Ritzkat

I. Definition der Bewirtungskosten

Bewirtungskosten sind Aufwendungen für die geschäftlich veranlasste Beköstigung von Personen, die nur in Höhe von 70 v.H. der angemessenen Aufwendungen bei entsprechendem gesetzlich normiertem Nachweis und bei Einhaltung bestimmter Aufzeichnungspflichten als Betriebsausgaben abgezogen werden können (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG , R 4.10 Abs. 5-9 EStR).

II. Steuerliche Einordnung und Bedeutung

Bewirtungskosten stehen im Spannungsfeld der Kosten der allgemeinen Lebensführung, die gem. § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähig sind, und der betrieblich veranlassten (und ggf. als Betriebsausgaben abzugsfähigen) Aufwendungen.

Nur wenn es sich bei den Aufwendungen nicht um Kosten der privaten Lebensführung handelt können bei betrieblicher Veranlassung Betriebsausgaben vorliegen (§ 4 Abs. 4 EStG, R 4.10 Abs. 1 EStR). Bisher griff ggf. vorrangig das Aufteilungs- und Abzugsverbot gem. § 12 Nr. 1 Satz2 EStG bei sog. gemischten Aufwendungen. Der BFH geht von der grundsätzlichen Aufteilbarkeit gemischter Aufwendungen aus, sofern ein geeigneter Aufteilungsmaßstab vorhanden ist, der ggf. auch im Wege der Schätzung ermittelt werden muss. Die Finanzverwaltung ist dieser Rechtsprechung im gefolgt.

Ein Betriebsausgabenabzug ist gem. § 4 Abs. 5 Satz1 Nr. 2 EStG nur eingeschränkt unter bestimmten Voraussetzungen möglich, da immer auch private Lebenshaltungskosten berührt sind und durch die eingeschränkte Abzugsfähigkeit der Spesenmissbrauch verhindert werden soll ( R 4.10 Abs. 1 EStR).

Der nichtabzugsfähige Teil der Bewirtungskosten/Betriebsausgaben ist keine Entnahme (R 4.10 Abs. 1 EStR), die Vorteile aus einer Bewirtung sind nicht als Einnahmen zu erfassen (R 4.7 Abs. 3 EStR). Die Vorteile aus einer Bewirtung sind allerdings dann in vollem Umfang als Arbeitslohn/Betriebseinnahme zu erfassen, wenn der kostenlose Verpflegungsanteil bei einer Incentive-Reise nur Teil einer Gesamtleistung oder eines Pauschalpaketes mit ausschließlich touristischem Charakter ist.

Für den Werbungskostenabzug gelten die Regelungen sinngemäß (§ 9 Abs. 5 EStG, Ausnahme: Aufzeichnungspflichten gem. § 4 Abs. 7 EStG ).

Bei der Ermittlung der Bewirtungskosten sind folgende Aufwendungen auszuscheiden (Prüfungsreihenfolge, R 4.10 Abs. 6 EStR):

  • privat oder allgemein betrieblich veranlasste Kosten (H 4.10 (5-9) EStH)

  • Aufwendungen, die keine Bewirtungskosten sind

  • unangemessene Kosten

  • nicht nachgewiesene Kosten

  • nicht ordnungsgemäß aufgezeichnete Kosten

III. Begriff und Voraussetzungen

1. Bewirtungskosten

„Bewirtung” ist jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung (z.B. aus Anlass einer Einladung anderer Personen) von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln (z.B. Tabakwaren) zum sofortigen Verzehr (R 4.10 Abs. 5 EStR). Es muss sich dabei nicht um eine unentgeltliche Zuwendung oder Schenkung nach dem BGB handeln. Wer aus Sicht des Gastes der Bewirtende ist, ist unerheblich.

Dazu zählen auch Nebenkosten, die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Bewirtung anfallen (z.B. Trinkgelder, Garderobengebühren), allerdings keine Übernachtungs-, Fahrt- oder sonstigen Vergnügungskosten (diese können aber ggf. Betriebsausgaben aus anderen Gründen sein), R 4.10 Abs. 5 EStR.

Die Beköstigung muss eindeutig im Vordergrund stehen (R 4.10 Abs. 5 EStR), daneben verfolgte Werbung oder Repräsentationszwecke schaden allerdings nicht. Daran fehlt es z.B. bei einem Besuch von Nachtclubs oder Varietédarbietungen. Bei solchen Aufwendungen dürfte in der Regel der private Charakter überwiegen. Häufig stehen hier die Gesamtkosten auch in einem Missverhältnis zu den Bewirtungsaufwendungen, so dass die Aufwendungen insgesamt bereits als unangemessen anzusehen sind (H 4.10 (5-9) EStH).

Die einschränkenden Regelungen für Bewirtungskosten gelten auch für Gastwirte, Hoteliers und Getränkehändler, wenn sie z.B. Geschäftsfreunde einladen. Die Ausnahme vom teilweisen Abzugsverbot gem. § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG (wenn der Zweck der Bewirtung Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung ist) knüpft nicht personenbezogen an eine betriebliche Hauptbetätigung an, sondern setzt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den konkret dargereichten Speisen/Getränken und dem Verkauf genau dieser Produkte voraus (wie z.B. bei einer Warenverkostung).

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