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Abgabenordnung; | Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten (§§ 119, 122, 124 AO)
Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes ist, daß er inhaltlich hinreichend bestimmt ist (§ 119 Abs.1 AO) und daß er demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm getroffen wird, bekanntgegeben wird (§ 124 Abs.1 AO). Deshalb ist beim Erlaß von schriftlichen Verwaltungsakten (Verfügung und Ausfertigung) festzulegen, an wen er sich richtet, wem er bekanntgegeben werden soll, welcher Person er zu übermitteln ist und ob eine besondere Form der Bekanntgabe erforderlich oder zweckmäßig ist. Ausführlich zur Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten nimmt der , das an die Stelle des (BStBl 1986 I 458) tritt, Stellung.