DBA Japan

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei einigen anderen Steuern (DBA Japan)

v. 17. 12. 2015 (BGBl 2016 II S. 956) [1]

Die Bundesrepublik Deutschland und Japan –

von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen,

in der Absicht, ein neues Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern zu schließen, ohne dadurch Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung zu schaffen (einschließlich missbräuchlicher Gestaltungen, mit denen die Entlastungen dieses Abkommens mittelbar Personen verschafft werden sollen, die in Drittstaaten ansässig sind) –

sind wie folgt übereingekommen:

Änderungsdokumentation:

Fundstelle(n):
BAAAH-29890

1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist mit Ablauf des 27. Oktober 2016 außer Kraft getreten (BGBl 2016 II S. 1230). Es ist nicht mehr anzuwenden nach dem 31. Dezember 2016.

2Dieses Abkommen ist am 28. Oktober 2016 in Kraft getreten (BGBl 2016 II S. 1230) und anzuwenden ab 1. Januar 2017.