DBA Finnland Protokoll zum Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen vom
19. Februar
2016 i.d.F. für 2022
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Republik Finnland
–
in der Absicht, in Bezug auf
die unter dieses Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu
beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch
Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche
Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen
Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen)
zu schaffen –
sind wie folgt
übereingekommen: