DBA Dänemark Artikel 45

Abschnitt VI: Besondere Bestimmungen

Artikel 45 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen

(1) Der Wohnsitzstaat vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 24 und nicht durch Steuerbefreiung nach dem genannten Artikel,

  1. wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet werden und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte doppelt besteuert oder nicht oder niedriger besteuert würden und sich im Fall doppelter Besteuerung dieser Konflikt nicht durch ein Verfahren nach Abschnitt V regeln lässt oder

  2. wenn der Wohnsitzstaat nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen seines innerstaatlichen Rechts dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, auf die er diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt. Die Notifikation wird erst am ersten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass

  1. ein Vertragsstaat daran gehindert wird, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerverkürzung oder Steuerumgehung anzuwenden;

  2. die Bundesrepublik Deutschland daran gehindert wird, die Beträge zu besteuern, die nach dem Vierten, Fünften und Siebenten Teil des deutschen Außensteuergesetzes in die Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person einzubeziehen sind;

  3. Dänemark daran gehindert wird, seine Steuern gemäß Vorschriften zu erheben, die nach Sinn und Zweck den in Buchstabe b erwähnten Vorschriften entsprechen.

Wenn die vorstehenden Bestimmungen zur Doppelbesteuerung führen, konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 43 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.

(3) Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.

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IAAAI-02111