DBA Dänemark Artikel 40
Abschnitt IV Beistand in Steuersachen
Artikel 40 Kosten
Die üblichen bei der Beistandsgewährung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des ersuchten Staates. Außergewöhnliche Kosten gehen zu Lasten des ersuchenden Staates.
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RAAAA-87592