Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA China)
v. 28. 03. 2014 (BGBl 2015 II S. 1647)
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Volksrepublik China –
von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen –
sind wie folgt übereingekommen:
Änderungsdokumentation:
Fundstelle(n):
AAAAH-29886
1Dieses Abkommen ist am 6. 4. 2016 in Kraft getreten (BGBl 2016 II S. 1005) . Das Abkommen ist anzuwenden ab dem 1. Januar 2017.