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MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN
Änderung der Bedarfsbewertung für Erbbaurechte und für Gebäude auf fremdem Grund und Boden
I. Rechtslage bis
Die derzeitige Bewertung von Erbbaurecht und belastetem Grundstück ist in § 148 Abs. 1 BewG geregelt. Danach werden sowohl das belastete Grundstück als auch das Erbbaurecht jeweils als selbständige wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens behandelt, d. h. die Vorschrift des § 148 Abs. 1 BewG ist eine Aufteilungsvorschrift, denn der Gesamtwert aus Grund und Boden und Gebäude ist auf den Grundstückseigentümer und den Erbbauberechtigten aufzuteilen.
Grundstückseigentümer:
Jährlich zu zahlende Erbbauzinsen x Vervielfacher 18,6
= Grundstückswert des belasteten Grundstücks.
Erbbauberechtigter:
Ertragswert (§ 146 BewG) bzw. ertragsteuerlicher Wert (§ 147 BewG) abzüglich nicht abgerundeter Grundstückswert des belasteten Grundstücks
= Grundstückswert des Erbbaurechts.
In der bisherigen Fassung des § 148 Abs. 1 BewG treten keine Verwerfungen auf, wenn der jährliche Erbbauzins während der gesamten Laufzeit des Erbbaurechts gleichbleibend ist. Problematisch wird jedoch das Ergebnis der Wertfindung bei einer Ein...