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NWB Nr. 49 vom Seite 4549

MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN

Änderung der Bedarfsbewertung für Erbbaurechte und für Gebäude auf fremdem Grund und Boden

von Regierungsdirektor Reinhard Stöckel, Erfurt-Mittelhausen

I. Rechtslage bis

Die derzeitige Bewertung von Erbbaurecht und belastetem Grundstück ist in § 148 Abs. 1 BewG geregelt. Danach werden sowohl das belastete Grundstück als auch das Erbbaurecht jeweils als selbständige wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens behandelt, d. h. die Vorschrift des § 148 Abs. 1 BewG ist eine Aufteilungsvorschrift, denn der Gesamtwert aus Grund und Boden und Gebäude ist auf den Grundstückseigentümer und den Erbbauberechtigten aufzuteilen.

Grundstückseigentümer:

Jährlich zu zahlende Erbbauzinsen x Vervielfacher 18,6

= Grundstückswert des belasteten Grundstücks.

Erbbauberechtigter:

Ertragswert (§ 146 BewG) bzw. ertragsteuerlicher Wert (§ 147 BewG) abzüglich nicht abgerundeter Grundstückswert des belasteten Grundstücks

= Grundstückswert des Erbbaurechts.

In der bisherigen Fassung des § 148 Abs. 1 BewG treten keine Verwerfungen auf, wenn der jährliche Erbbauzins während der gesamten Laufzeit des Erbbaurechts gleichbleibend ist. Problematisch wird jedoch das Ergebnis der Wertfindung bei einer Ein...

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