BMF - S 2221 BStBl 2002 I 667

§ 10 EStG Folgen der Erstattung von Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum (§ 10 EStG, § 175 AO)

SA i. S. des § 10 EStG dürfen nur dann bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden, wenn der Stpfl. tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist.

Werden gezahlte SA in einem späteren VZ an den Stpfl. erstattet, ist der Erstattungsbetrag aus Gründen der Praktikabilität im Erstattungsjahr mit gleichartigen SA zu verrechnen mit der Folge, dass die abziehbaren SA des Erstattungsjahres entsprechend gemindert werden ( BStBl 1996 II S. 646). Ist im Jahr der Erstattung der SA an den Stpfl. ein Ausgleich mit gleichartigen Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe möglich, so ist der SA-Abzug des Jahres der Verausgabung insoweit um die nachträgliche Erstattung zu mindern; ein bereits bestandskräftiger Bescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern ( BStBl 1999 II S. 95).

BMF v. - S 2221

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Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 667
CAAAA-83407