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NWB Nr. 5 vom Seite 255 Fach 4a Seite 29

Lexikon der BFH-Entscheidungen im Jahr 1988 zur Körperschaftsteuer

von Regierungsrat a. D. Hans Sigl, München

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Beschränkte Körperschaftsteuerpflicht

1. KG thailändischen Rechts

(BStBl II S. 588; HFR S. 465; LX81563) betr. § 2 Abs. 1 Nr. 1 KStG a. F.

Hinweise: Kratzer, IWB F. 3a Gr. 1 S. 107; Anm. in HFR 1988 S. 465.

Eine KG thailändischen Rechts, eingetragen im Handelsregister von Bangkok, ist beschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie einer der in § 1 Abs. 1 Nr. 1-5 KStG a. F. genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vergleichbar ist.

Unterstützungskassen

2. Steuerfreiheit einer Unterstützungskasse

(BStBl 1988 II S. 27; HFR 1988 S. 65; LX79895) betr. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b KStG.

Die Steuerfreiheit einer Unterstützungskasse setzt voraus, daß der Beirat, dem die beratende Mitwirkung durch die Zugehörigen bzw. Arbeitnehmervertreter des Trägerunternehmens übertragen ist, die Gesamtheit der Betriebszugehörigen repräsentiert. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Beiratsmitglieder letztlich von der Geschäftsleitung des Trägerunternehmens bestimmt werden. Eine Bestimmung durch die Geschäftsleitung des Trägerunternehmens ist auch gegeben, wenn der Beirat zwar durch di...

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