OFD München - S 3839 – 2 St 353

§ 27 ErbStG Wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Beurteilung der Identität mehrmals übergegangener Anteile an einem Betriebsvermögen

Es ist die Frage gestellt worden, ob in dem nachstehend geschilderten Fall eine Identität des übergegangenen Vermögens in beiden Erwerbsfällen angenommen werden kann.

Der Steuerpflichtige X betrieb gemeinsam mit seinem Vater eine Personengesellschaft, an deren Kapital von 8 Mio. € beide Gesellschafter im Verhältnis 1 (Sohn): 7 (Vater) beteiligt waren. Mit dem Tode des Vaters fiel dem X als Alleinerben der Anteil des Vaters in Höhe von 7 Mio. € zu. Vier Jahre später erhielt nach dem Tod des X sein Sohn als Vermächtnis einen Anteil an dem Unternehmen in Höhe von 1 Mio. €. Der Wert des Unternehmens war durch eigene Leistungen des X bis zu diesem Zeitpunkt auf 10 Mio. € gestiegen.

Der (BStBl 1966 III S. 356) ausgeführt, dass bei streng bürgerlichrechtlicher Betrachtung die Anteile an einer geschäftlich tätigen OHG oder KG sich nach kurzer Zeit derart verändern, dass nicht mehr von ”denselben” Anteilen gesprochen werden könne, dass aber die Identität entsprechend der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RStBl 1931 S. 297) nicht nach bürgerlich-rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Maßstäben zu beurteilen sei. Die OFD ist daher der Auffassung, dass unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise selbst bei zwischenzeitlicher Änderung der Rechtsform des Unternehmens § 27 ErbStG auch auf den Nacherwerb einer Beteiligung an einem Betriebsvermögen angewendet werden kann, so weit es sich um ”dasselbe” Vermögen handelt. Dabei ist der Zuwachs, der durch Leistungen des Vorerwerbers (Arbeitskraft, Zuführung von stehen gelassenen Gewinnen) herbeigeführt worden ist, der also nicht ausschließlich auf der wirtschaftlichen Entwicklung beruht, auszuscheiden. Darüber hinaus kann zumeist nicht festgestellt werden, ob beim zweiten Erwerb eigenes Vermögen des Erblassers oder ererbtes Vermögen übergegangen ist. Dieser im Zweifelsfall nie zu erbringende Nachweis soll aber nicht ausschließlich dem Steuerpflichtigen zum Nachteil gereichen. Der Wert des übergegangenen Anteils ist daher – nach Ausscheiden der persönlich bedingten Wertsteigerung – nach dem beim ersten Erwerb vorhandenen Beteiligungsverhältnis in begünstigtes und nicht begünstigtes Vermögen aufzuteilen.

Im Beispielsfall wäre demnach der vermachte Betrag von 1 Mio. € zunächst um die Wertsteigerung (1/5) zu kürzen. Der verbleibende Betrag von 800.000 € ist dann um den Vomhundertsatz, der dem Anteil des X an dem ursprünglichen Vermögen der Personengesellschaft entsprach (1/8), zu mindern. Als begünstigtes Vermögen im Sinne des 27 ErbStG verbliebe demnach ein Betrag von 700.000 €.

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 3839 – 2 St 353
OFD Nürnberg v. - S 3839 – 2/St 33 A

Fundstelle(n):
LAAAA-82325