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Handelsrechtliche Fragen zum elektronischen Beleg
Ein kurzer Seitenblick auf handelsrechtliche Fragestellungen sei noch erlaubt. Entspricht ein elektronischer Beleg den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)?
Eine wesentliche Grundanforderung an die Buchführung ist die Nachprüfbarkeit (vgl. § 238 HGB). Hierbei spielt das Belegprinzip eine wichtige Rolle. Der Beleg enthält Angaben zur Erläuterung des Geschäftsvorfalls, Mengen- und Wertangaben, den Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls sowie weitere Angaben. Er bildet die Grundlage der Buchung. Das Belegprinzip ist eine Grundvoraussetzung für die Beweiskraft und Nachvollziehbarkeit der Buchführung und damit für ihre Ordnungsmäßigkeit.
Eine hohe Beweiskraft haben (schriftliche) Fremdbelege. Diese Beweiskraft ist aber, wie oben dargestellt, bei elektronisch übermittelten Belegen eingeschränkt. Elektronische Dokumente können leicht geändert oder gar gefälscht werden. Auch die GoB können daher erfordern, daß elektronische Fremdbelege eine die Authentizität und Integrität beweisende digitale Signatur aufweisen.
Weiterhin muß nach interner digitaler Verarbeitung des Belegs (Kontierung, Angabe Belegnummer und Buchungsdatum u. ä.) die Manipulationsfreiheit gewährleistet...