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FG Münster Urteil v. - 2 K 700/18 G,F

Gesetze: § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG; § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e) EStG; § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB; § 253 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 HGB; § 253 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 HGB; § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Einkommensteuer

Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungssatzes für unverzinsliche Verbindlichkeiten

Leitsatz

1. Der Zinssatz von 5,5% für die Abzinsung von Verbindlichkeiten bzw. von Rückstellungen für Verpflichtungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e) EStG ist verfassungsgemäß.

2. Die Wertungen der Entscheidung des ) zur Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, soweit er Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2013 betrifft, sind auf den Zinssatz gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e) EStG übertragbar.

Fundstelle(n):
NAAAI-05138

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FG Münster, Urteil v. 18.01.2022 - 2 K 700/18 G,F

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