Rückstellungen für sog. Anpassungsverpflichtungen (nach TA Luft); Nichtanwendung desBFH-Urteils vom - I R 45/97 - (BStBl 2003 II S. 121)
Bezug:
Der - (BStBl 2003 II S. 121) im Hinblick auf die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten im Sinne des § 249 HGB entschieden, dass bereits rechtlich entstandene Verpflichtungen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Verursachung handels- und steuerrechtlich zu berücksichtigen sind. Dies widerspricht der bislang von Rechtsprechung und Finanzverwaltung (R 31c Abs. 2 und 4 EStR 2001) vertretenen Auffassung, wonach Rückstellungen erst dann gebildet werden dürfen, wenn sie rechtlich entstanden und wirtschaftlich verursacht sind.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist an der o.g. bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung weiterhin festzuhalten. Die Grundsätze des - (BStBl 2003 II S. 121) sind nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden. Der Bundesfinanzhof soll Gelegenheit erhalten, seine Rechtsauffassung in einem geeigneten Verfahren noch einmal zu überprüfen.
BMF v. - IV A 6
-S 2137 - 2/03
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 125
ZAAAA-81195