OFD Kiel - EZ 1230 A - St 235

§ 9 EigZulG Haushaltszugehörigkeit von Kindern bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen; hier: Gewährung der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG und der Steuerermäßigung nach § 34f EStG bei doppelter Haushaltszugehörigkeit

Die Inanspruchnahme der Kinderzulage setzt u. a. voraus, dass das Kind im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Objekts oder zu einem späteren Zeitpunkt im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Ein Kind gehört zum Haushalt zum Anspruchsberechtigten, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Anspruchsberechtigten dessen Wohnung teilt oder sich mit seiner Einwilligung vorübergehend außerhalb seiner Wohnung aufhält (Rz. 84 und 86 des i.d.F. des BStBl 2003 I S. 182).

Bei getrennt lebenden Eltern gehört ein Kind nach den zu § 34f EStG ergangenen BFH-Urteilen vom (BStBl 1999 II S. 594 und BFH/NV 2000 S. 16), deren Grundsätze auch für die Gewährung der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG gelten, in der Regel zum Haushalt des Elternteils, dem das Sorgerecht zusteht und der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Besuche des Kindes bei dem zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil begründen keine auf Dauer angelegte Haushaltszugehörigkeit. Auch wenn getrennt lebenden Eltern das Sorgerecht gemeinsam zusteht, ist das Kind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem es sich überwiegend aufhält und wo sich der Mittelpunkt seines Lebens befindet.

Nach der Rechtsauffassung des BFH kann in Ausnahmefällen jedoch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile bestehen, wenn das Kind tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt und nach den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falles als in beide Haushalte eingegliedert anzusehen ist. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Kind tatsächlich als in beide Haushalte eingegliedert anzusehen ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Umstand, dass ein Kind in der Wohnung beider Elternteile gemeldet ist und sich nur am Wochenende bei einem Elternteil aufhält, reicht für sich allein für die Anerkennung einer gleichzeitigen Haushaltszugehörigkeit nicht aus. Hierzu ist u. a. erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen hierfür im Einzelnen darlegt und dazu auch genaue Angaben über den Lebensmittelpunkt des Kindes und über die Aufenthaltsdauer in beiden Haushalten macht. In Zweifelsfällen kann dem anderen Elternteil Gelegenheit gegeben werden, sich zu dem Sachverhalt zu äußern (§ 91 AO).

Eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile kann dann anzunehmen sein, wenn das Kind grundsätzlich jederzeit sowohl beim Vater als auch bei der Mutter wohnen kann und es sich tatsächlich in etwa gleichmäßig im Laufe des Jahres abwechselnd bei beiden Elternteilen aufhält. Dabei sprechen folgende Beweisanzeichen für ein jederzeitiges Wohnen bei beiden Elternteilen:

  • In beiden Wohnungen sind entsprechend ausgestattete Unterkunftsmöglichkeiten für das Kind vorhanden.

  • Die regelmäßig vom Kind besuchten Einrichtungen (Schule, Vereine, Konfirmanden-/Kommunionunterricht o.ä., Sport- und Freizeitstätten usw.) müssen von beiden Wohnungen aus ohne Schwierigkeiten zu erreichen sein.

  • Die Beaufsichtigung von Kleinkindern und jüngeren Schulkindern muss jederzeit gewährleistet sein (vgl. auch BFH/NV 2000 S. 16,18).

Besteht zwischen den Elternteilen eine Vereinbarung über eine umschichtige Betreuung bzw. einen wechselnden Aufenthalt des Kindes, so ist die tatsächliche Durchführung dieser Vereinbarung mit der Folge einer doppelten Haushaltszugehörigkeit ohne weitere Prüfung anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird, dass sich die Eltern nicht nur den Betreuungsunterhalt, sondern folgerichtig auch den entsprechenden Barunterhalt für das Kind teilen.

Liegt eine doppelte Haushaltszugehörigkeit des Kindes vor, so sind bei weiteren Prüfung folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

  1. Nur ein Elternteil erhält die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG bzw. einen Fördergrundbetrag nach dem EigZulG:

    Baukindergeld bzw. Kinderzulage sind - soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen - für diesen Elternteil in voller Höhe zu gewähren.

  2. Beide Elternteile erhalten die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG gleichzeitig für jeweils eigene Objekte (Alleineigentum oder Miteigentum):

    Das Baukindergeld ist jedem Elternteil in voller Höhe zu gewähren. Eine Aufteilung des Baukindergeldes ist in der Vorschrift des § 34f EStG nicht vorgesehen (vgl. auch rkr. EFG 2002 S. 1456).

  3. Beide Elternteile erhalten Fördergrundbeträge nach dem EigZulG gleichzeitig für jeweils eigene Objekte (keine Miteigentumsanteile an derselben Wohnung):

    Beide Elternteile erhalten die volle Kinderzulage.

  4. Ein Elternteil erhält für ein eigenes Objekt die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG und der andere erhält gleichzeitig für ein eigenes Objekt einen Fördergrundbetrag nach dem EigZulG (keine Miteigentumsanteile an derselben Wohnung):

    Sowohl das Baukindergeld als auch die Kinderzulage sind jeweils in voller Höhe zu gewähren. Nach § 9 Abs. 5 EigZulG steht der Kinderzulage die Steuerermäßigung nach § 34f EStG gleich.

  5. Beide Elternteile erhalten Fördergrundbeträge nach dem EigZulG gleichzeitig für eigene Miteigentumsanteile an derselben Wohnung:

    Nach § 9 Abs. 5 Satz 3 EigZulG ist bei jedem Anspruchsberechtigten die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen, es sei denn, ein Elternteil kann einen Fördergrundbetrag nicht in Anspruch nehmen (vgl. Rz. 88 des BStBl 1998 I S. 190).

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RAAAA-80982