OFD München - S 0320 - 22 St 313

§ 149 AO Abgabe der Steuererklärungen und allgemeine Fristverlängerungen

Die obersten Finanzbehörden der Länder geben mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen zu jedem Veranlagungszeitraum gleichlautende Erlasse bekannt, die die Abgabefristen nach § 149 Abs. 2 AO und die möglichen Fristverlängerungen nach § 109 Abs. 1 AO regeln. Auf die jährliche Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I wird hingewiesen.

Eine Bekanntmachung durch eine OFD-Verfügung erfolgt nicht.

Darüber hinaus die OFD Folgendes zu beachten (beispielhaft bezogen auf das Jahr 01):

1. Fristverlängerung für nicht beratene Steuerpflichtige

Nicht beratene Steuerpflichtige haben ihre Steuererklärungen des Jahres 01 bis zum 31. Mai des Jahres 02 beim Finanzamt einzureichen. Auf Antrag kann Fristverlängerung gewährt werden. Bei einer Verlängerung der Abgabefrist bis zum sind an die Begründung des Antrages keine besonderen Anforderungen zu stellen. Darüber hinaus soll Fristverlängerung in der Regel nur auf begründeten Antrag gewährt werden.

2. Fristverlängerung für beratene Steuerpflichtige

2.1 Im vereinfachten Fristverlängerungsverfahren ( bis 28./) reicht es aus, wenn die Angehörigen der steuerberatenden Berufe bis spätestens dem Finanzamt Sammelfristverlängerungsanträge für die dort vertretenen Steuerpflichtigen oder Einzelanträge einreichen.

Verlängerungsanträgen bis 28./ soll in der Regel entsprochen werden. Dies kann durch schriftlichen (Sammel-)Bescheid geschehen, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll aber stillschweigend Fristverlängerung gewährt werden.

Soweit Angehörige der steuerberatenden Berufe beantragen, in ”Beraterfällen” eine antragslose Fristverlängerung bis zum 28./29.02. des Zweitfolgejahres zu gewähren, sollte dies mit folgender Begründung abgelehnt werden:

”Nach dem in § 149 Abs. 2 AO zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers sind Steuererklärungen grundsätzlich spätestens am 31.05. des Folgejahres abzugeben. Die bisherige Fristverlängerungspraxis in ”Beraterfällen” (allgemeine Fristverlängerung um weitere 4 Monate, Fristverlängerung in einem vereinfachten Verfahren um insgesamt 9 Monate) stellt bereits eine extensive Ermessensausübung der Verwaltung dar, die zudem Fragen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen aufwirft, die nicht durch Angehörige der steuerberatenden Berufe vertreten werden. Auch die Angehörigen der steuerberatenden Berufe müssten bestrebt sein, die Steuererklärungen bis zum Ende des Folgejahres fertigzustellen, weil nach diesem Zeitpunkt bereits die Abschluss- und Steuererklärungsarbeiten für das nächste Jahr anstehen.”

Dieser Text steht auch als UNIFA-Textbaustein zur Verfügung (Fach Abgabenordnung Teil 6a).

2.2 Wird eine Fristverlängerung bis 28./ abgelehnt oder nur eine kürzere Frist gewährt, soll eine Nachfrist von mindestens einem Monat eingeräumt werden bzw. die Frist bis zum festgelegten Abgabezeitpunkt mindestens einen Monat betragen.

2.3 Fristverlängerungen über den 28./ hinaus sind nur in zwingenden Ausnahmefällen auf Einzelantrag zulässig. Enthält ein begründeter Antrag eine Aufstellung der Mandanten, geordnet nach Steuernummern, für die noch keine Steuererklärungen abgegeben worden sind, und Angaben darüber, wie die ausstehenden Steuererklärungen eingereicht werden, brauchen die Finanzämter jedoch nicht für jeden Steuerpflichtigen einen Einzelantrag anfordern.

Ein zwingender Ausnahmefall ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn die Abgabe der Steuererklärungen durch Ereignisse verzögert wird, die für den Betroffenen nicht vorhersehbar waren und daher bei der Arbeits- und Personalplanung nicht berücksichtigt werden konnten. Ob eine geltend gemachte hohe Arbeitsbelastung des steuerlichen Beraters als Grund für eine Fristverlängerung bis genügt, ist in erster Linie davon abhängig zu machen, dass die Arbeitslage des Finanzamts eine weitere Fristverlängerung gestattet und von dem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erwartet werden kann, dass er der Verpflichtung zur laufenden Abgabe der Steuererklärungen nachkommen wird. Maßgebend sind stets die Verhältnisse des Einzelfalles.

2.4 Über den hinaus kommen Fristverlängerungen nur in ganz besonders gelagerten Ausnahme- bzw. Einzelfällen in Betracht. Die üblichen von Steuerberatern geltend gemachten Hinderungsgründe, wie z.B. hohe Arbeitsbelastung durch ständige Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen, Personalausfälle durch Krankheit, Mutterschutz, eigene Erkrankung und dgl. sind nicht ohne weiteres als zwingender Ausnahmefall i.S. der Ländererlasse anzuerkennen. Den Steuerberatern muss zugemutet werden, derartige Schwierigkeiten innerhalb der bereits beanspruchten Fristverlängerungen (gerechnet ab dem Ende der gesetzlichen Abgabefrist) in den Griff zu bekommen.

Werden als Hinderungsgründe dagegen persönliche Ausnahmesituationen des Steuerpflichtigen (z.B. schwere Krankheiten, Todesfälle in der Familie) vorgetragen, können diese meist anerkannt werden.

Maßgebend sind auch hier stets die Verhältnisse des Einzelfalles.

2.5 Fristverlängerungen, die über den jährlichen Veranlagungsschluss hinausgehen, sind nur ausnahmsweise zu gewähren.

2.6 Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, treten an die Stelle des der und des 28./ der .

2.7 Im Fristverlängerungsverfahren gelten die Angehörigen der steuerberatenden Berufe in ihrer eigenen Steuerangelegenheit als ”beraten”. Bei der laufenden Wartung der Grundinformationen bittet die OFD, in den einschlägigen Fällen das Merkzeichen ”STB” zu speichern.

3. Vorzeitige Anforderung der Steuererklärungen

3.1 Für den Fall, dass der reibungslose Fortgang der Veranlagungsarbeiten und der zeitgerechte Abschluss der Veranlagung in Gefahr gerät, ist auf eine beschleunigte und evtl. vorzeitige Abgabe der noch ausstehenden Steuererklärungen zu drängen. Dabei ist allerdings möglichst flexibel und nicht kleinlich zu verfahren. Auch ist auf die berechtigten Belange aller Beteiligten zu achten. Im Interesse eines zügigen Ablaufs der Veranlagungsarbeiten sind deshalb nicht namentlich festgelegte Steuererklärungen, sondern nur eine bestimmte Anzahl von Erklärungen zu einem bestimmten Zeitpunkt von einem Berater anzufordern. Um bei diesem den Eindruck einer willkürlichen Erklärungsanforderung zu vermeiden, ist die Vorgehensweise im Amt an einer Stelle zu koordinieren.

3.2 Eine bevorzugte Anforderung von Steuererklärungen oder die Ablehnung von Fristverlängerungen über den , kann insbesondere z. B. in folgenden Fällen in Betracht kommen:

  • Wenn eine hohe Abschlusszahlung ab 15.000 € für den Veranlagungszeitraum zu erwarten ist;

  • Bei Unternehmern, die ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben haben;

  • Bei gewichtigen Steuerfällen;

  • Bei Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärungen in den Vorjahren erheblich verspätet oder überhaupt nicht abgegeben haben

  • Bei Steuerpflichtigen, die erstmals zu veranlagen sind;

  • Bei Fällen, in denen eine Anpassung der Vorauszahlungen in Betracht kommt;.

  • Für das Kalenderjahr der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

3.3 Vorzeitige Anforderungen sind in jedem Fall zu begründen.

3.4 Bei vorzeitiger Anforderung soll eine Frist von zwei Monaten gesetzt werden. Lässt sich die Versendung von vorzeitigen Anforderungen in den Monaten Juli und August..02 nicht vermeiden, soll die Frist nicht vor dem enden. Dadurch wird in der Regel die Behinderung der Steuerkanzleien durch die Urlaubszeit ausreichend berücksichtigt.

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 0320 - 22 St 313
OFD Nürnberg v. - S 0320 - 111/St 24

Fundstelle(n):
LAAAA-80864