Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR); Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen
Bezug: BStBl 2021 I S. 102
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR Folgendes:
Die in R 6.6 Absatz 4 Satz 3 bis 6, Absatz 5 Satz 5 und 6 sowie Absatz 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage nach R 6.6 Absatz 4 EStR verlängern sich jeweils um zwei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Die genannten Fristen verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
Dieses Schreiben ersetzt das BStBl 2021 I S. 102.
BMF v. - IV C 6 - S 2138/19/10002 :003
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 2475
BB 2021 S. 3029 Nr. 51
DB 2022 S. 92 Nr. 3
DStR 2021 S. 2909 Nr. 50
DStZ 2022 S. 95 Nr. 4
EStB 2022 S. 23 Nr. 1
GmbHR 2022 S. 231 Nr. 4
KoR 2022 S. 48 Nr. 1
KÖSDI 2022 S. 22556 Nr. 1
CAAAH-97189