Online-Nachricht - Donnerstag, 15.07.2021

Einkommensteuer | Tausch von Genussrechten führt zu Kapitaleinkünften (FG)

Ein Verlust aus dem Tausch von Genussrechten gegen Genossenschaftsanteile und Schuldverschreibungen ist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigungsfähig (,F).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigungsfähigkeit von Verlusten aus dem Tausch von Genussrechten gegen Genossenschaftsanteile und Schuldverschreibungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen: Der Kläger war Inhaber von Genussrechten an einer GmbH. Im Rahmen des über das Vermögen der GmbH eröffneten Insolvenzverfahrens wurde die GmbH entsprechend eines Insolvenzplans in eine eG umgewandelt und der Kläger erhielt für seine bisherigen Genussrechte Genossenschaftsanteile, Schuldverschreibungen und einen Spitzenausgleich. Aus diesem Umtausch erklärte der Kläger einen Verlust, den er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machte. Diesen erkannte das Finanzamt nicht an, da sich um einen steuerlich unbeachtlichen Vorgang auf der privaten Vermögensebene handele.

Die Klage hatte in Bezug auf den erklärten Verlust Erfolg:

  • Der Kläger hat einen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG berücksichtigungsfähigen Verlust in erlitten.

  • Bei den Genussrechten handelt es sich um sonstige Kapitalforderungen im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG.

  • Da die Genussrechte nach den Genussscheinbedingungen kein Recht am Liquidationsgewinn vermitteln, stellten sie keine Beteiligung an der GmbH dar.

  • Die Hingabe der Genussrechte gegen Erhalt der Genossenschaftsanteile und der Schuldverschreibungen ist als Tauschgeschäft zu behandeln, welches einer Veräußerung gleichsteht.

  • Der Berücksichtigung des Verlustes steht nicht entgegen, dass der Kläger keine Verlustbescheinigung im Sinne von § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG hat.

  • Eine solche kann nur von einer "auszahlenden Stelle" ausgestellt werden. Im Falle des hier zu beurteilenden Gewinns/Verlusts aus der Veräußerung einer Schuldforderung existiert eine solche "auszahlende Stelle" nicht.

Hinweis:

Der Volltext des Urteils ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht.

Quelle: FG Münster, Newsletter Juli 2021 (il)

Fundstelle(n):
FAAAH-83690