Auswirkungen der Anordnungen der vorläufigen Eigenverwaltung unter Bestellung eines vorläufigen Sachwalters und Erlass einer Anordnung i. S. v. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO auf eine umsatzsteuerliche Organschaft;
Anwendungsregelung zum , BStBl 2021 I S. 316
Bezug: BStBl 2021 I S. 316
Bezug:
Bezug: BStBl 2021 II S. 252
I.
Mit , BStBl 2021 I S. 316 haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, dass weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft eine Organschaft beenden, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird, sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt (vgl. , BStBl 2021 II S. 252).
Im Rahmen des SanInsFoG vom 22. Dezember 2020 wurde die Insolvenzordnung bezüglich der Regelungen zum Eigenverwaltungsverfahren (§§ 270 ff. InsO) ergänzt. Nach § 276a Abs. 3 InsO in der ab dem geltenden Fassung findet nunmehr § 276a Abs. 1 InsO auch vor Verfahrenseröffnung Anwendung, wenn die vorläufige Eigenverwaltung oder eine andere Sicherungsmaßnahme angeordnet wurde.
Gemäß § 5 Abs. 1 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) ist § 276a InsO auf Eigenverwaltungsverfahren, die zwischen dem und dem beantragt werden, grundsätzlich in der bis zum geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist.
II.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das III C 2 – S 7110/19/10001 :002 (2021/0601464), BStBl 2021 I S. 780, geändert worden ist, in Abschnitt 2.8. Abs. 12 nach Satz 6 folgender Satz 7 angefügt:
„7Satz 6 gilt nicht für vorläufige Eigenverwaltungsverfahren, die nach dem 31. 12. 2020 angeordnet wurden, es sei denn, diese fallen unter die Anwendung des § 5 Abs. 1 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG).“
III.
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF v. - III C 2 - S 7105/20/10001 :001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 856
DB 2021 S. 1507 Nr. 27
DStR 2021 S. 1542 Nr. 26
GmbHR 2021 S. 956 Nr. 17
UVR 2021 S. 234 Nr. 8
WPg 2021 S. 917 Nr. 14
RAAAH-82046