Umsatzsteuer | Beurteilung von steuerbefreiten Dienstleistungskommissionen im Zusammenhang mit Eintrittskarten zu kulturellen Veranstaltungen (BMF)
Das BMF hat den UStAE im Hinblick auf das (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 25.7.2018) angepasst ().
Hintergrund: Im o.g. Urteil hat der BFH entschieden, dass im Rahmen einer Dienstleistungskommission die Fiktionswirkung des § 3 Abs. 11 UStG für die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG gilt. Folglich ist nicht nur die vom Kommissionär besorgte Leistung, sondern ebenso die von ihm fiktiv erbrachte Besorgungsleistung umsatzsteuerfrei.
Dementsprechend wird der UStAE in Abschnitt 3.15 Absatz 3 durch einen neuen Satz 4 wie folgt ergänzt:
„Besorgt ein Unternehmer für Dritte Leistungen, für die die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG zur Anwendung kommt, ist auch die Besorgungsleistungen an die Abnehmer nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG steuerbefreit, vgl. , BStBl 2021 II S. XXX.“
Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: (il)
Fundstelle(n):
YAAAH-80895