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Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 3 AO bei Pflichtveranlagung
Möglichkeiten zur Vermeidung der Festsetzungsverjährung nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung
[i] Gerlach, Festsetzungsverjährung, infoCenter, NWB EAAAA-88431 Etwas vereinfachend ließ sich bislang sagen: Im Fall der Antragsveranlagung gibt es mangels Verpflichtung zur Erklärungsabgabe keine Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 AO, dafür aber bei Abgabe der Steuererklärung vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist eine Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 3 AO. Wird eine Steuererstattung erwartet, muss die Steuererklärung somit regelmäßig innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums abgegeben werden. Bei Pflichtveranlagungen sieht § 170 Abs. 2 AO eine maximal dreijährige Anlaufhemmung vor, während eine Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 3 AO grundsätzlich ausscheidet, sodass die Festsetzungsfrist regulär sieben Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums endet. Wenn der Steuerpflichtige der Pflichtveranlagung unterliegt, eine Steuererstattung erwartet und die Steuererklärung erst kurz vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist eingereicht wird, stellt sich die Frage, wie der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt werden kann. Eine aktuelle Entscheidung des (BStBl 2021 II S. 341) gibt darauf Antworten.
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I. Inhalt und Zweck des § 171 Abs. 3 AO
[i]Rechtsschutz des SteuerpflichtigenWird vor Ablauf der Festsetzungsfrist und außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetz...