BVerwG Beschluss v. - 1 B 19/21, 1 B 19/21 (1 B 46/20)

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 11 A 277/17vorgehend Az: 10 K 2521/15

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

2 1. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in seinem Beschluss vom - 1 B 46.20 - nicht verletzt.

3 1.1 Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, deren Verletzung nach § 152a VwGO gerügt werden kann, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht wird dadurch nicht verpflichtet, dem Vorbringen der Beteiligten zu folgen. Es muss in seiner Entscheidung auch nicht ausdrücklich und im Einzelnen sämtliche von den Beteiligten im Lauf des Verfahrens vorgetragenen Tatsachen und Rechtsansichten erörtern. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.> und Beschlüsse vom - 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6 und vom - 6 B 23.17 - juris Rn. 2).

4 1.2 Gemessen an diesen Maßstäben verletzt der Beschluss des Senats nicht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen, aber in der Sache, also in Bezug auf die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO, nicht für durchgreifend erachtet. Wie sich aus § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO eindeutig ergibt, stellt die Anhörungsrüge kein Mittel dar, um darauf hinzuwirken, dass das Gericht die rechtlichen Erwägungen überdenkt, die seine Entscheidung, hier die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, tragen.

5 a) Die Klägerin rügt, der Senat habe ihr Vorbringen, "dass (sie) im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Einreise zur Behandlung in das Bundesgebiet auf die Begleitung durch ihren Ehemann angewiesen gewesen wäre und deshalb dem Ehemann gestattet worden sei, mit ihr in das Bundesgebiet einzureisen", nicht berücksichtigt. Der Anhörungsrüge lässt sich nicht entnehmen, inwieweit dieses Vorbringen eine andere Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit in Bezug auf alle drei geltend gemachten Zulassungsründe des § 132 Abs. 2 VwGO erforderte. Das Oberverwaltungsgericht hat selbstständig tragend das Rechtsschutzbedürfnis für die von der Klägerin erhobenen Klage auf Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheides für einen bereits anerkannten, in den Aufnahmebescheid eines Elternteils einbezogenen deutschen Volkszugehörigen abgelehnt, ohne dass die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit Zulassungsgründe hinsichtlich der erhobenen Grundsatz-, Divergenz- und Verfahrensrüge dargelegt hat. Dies kann mit der Anhörungsrüge nicht nachgeholt werden.

6 b) Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin im Übrigen berücksichtigt, indem er ausgehend von den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die Klägerin sei am zur medizinischen Behandlung gemeinsam mit ihrem Ehemann in das Bundesgebiet eingereist, bereits einen Gehörsverstoß durch das Oberverwaltungsgericht verneint hat (BA S. 6). Allein der Umstand, dass die Klägerin die daran anknüpfende rechtliche Würdigung nicht teilt, begründet keinen Gehörsverstoß.

7 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 152a Abs. 4 Satz 4, § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO <analog>).

8 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2021:230321B1B19.21.0

Fundstelle(n):
EAAAH-78635