Online-Nachricht - Mittwoch, 24.03.2021

Bewertung | Einstufung der Gemeinden in eine Mietniveaustufe (BMF)

Mit dem Entwurf der Verordnung zur Einstufung der Gemeinden in eine Mietniveaustufe i. S. des § 254 BewG wird die erforderliche gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe zur Ermittlung der Zu- und Abschläge auf die aus statistischen Grundlagen abgeleiteten durchschnittlichen Nettokaltmieten gem. Anlage 39 zum BewG festgelegt. Der Verordnungsentwurf ist für die Bewertung der Wohngrundstücke erforderlich.

Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) vom (BGBl. I S. 1794) wurde zur Bewertung von Wohngrundstücken (Ein- und Zweifamilienhäusern, Mietwohngrundstücken und Wohnungseigentum) für Zwecke der Grundsteuer ein Ertragswertverfahren eingeführt, bei dem der jährliche Rohertrag aus Vereinfachungsgründen auf der Grundlage von aus dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes abgeleiteten durchschnittlichen Nettokaltmieten je Quadratmeter Wohnfläche ermittelt wird. Diese Mieten sind neben der Unterscheidung nach drei Grundstücksarten, drei Wohnflächengruppen und fünf Baujahrsgruppen in Abhängigkeit von sieben gemeindebezogenen Mietniveaustufen durch Zu- und Abschläge anzupassen.

In diesem Zusammenhang wurde das Bundesministerium der Finanzen in § 263 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe zur Ermittlung der Zu- und Abschläge nach § 254 BewG in Verbindung mit Anlage 39, Teil II, zum Bewertungsgesetz auf der Grundlage der Einordnung nach § 12 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und der Anlage der Wohngeldverordnung (WoGV) für steuerliche Zwecke herzuleiten.

Aus dem Entwurf geht u.a. hervor:

  • Ziel ist es, mit dieser Rechtsverordnung jede Gemeinde im Bundesgebiet einer entsprechenden Mietniveaustufe zuzuordnen.

  • Eine Zuordnung erfolgt flächendeckend für das gesamte Bundesgebiet, unabhängig davon, ob ein Land von der Ermächtigung nach Artikel 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7(GG Gebrauch gemacht hat. Zum einen setzt ein Abweichen der Länder von der bundesgesetzlich geregelten Grundsteuer eine entsprechende bundesgesetzliche Regelung voraus, zum anderen soll für den Fall vorgesorgt werden, dass eine vorhandene landesrechtliche Regelung wieder aufgehoben wird.

  • Eine Befristung der Regelungen ist nicht vorgesehen. Die Verordnung soll dauerhaft gelten. Die Verordnung trifft die notwendige Zuordnung der Gemeinden zu einer Mietniveaustufe im Sinne des § 254 BewG, der ebenfalls nicht befristet ist.

  • Die Einstufung der Gemeinden in die jeweilige Mietniveaustufe nach § 254 BewG erfolgt auf der Grundlage der Einordnung nach § 12 Absatz 3 WoGG in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und Anlage WoGV. Der maßgebliche Gebietsstand der Gemeinden ist der .

Hinweis

Der Entwurf der Verordnung wurde auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: BMF online (JT)

Fundstelle(n):
NWB FAAAH-74647