Online-Nachricht - Donnerstag, 11.03.2021

Einkommensteuer | Keine elektronische Übermittlung für § 46 EStG (BFH)

Auch wenn ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte von mehr als 410 € erzielt, ist er nicht zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form verpflichtet, wenn zusätzlich die Voraussetzungen eines der Veranlagungstatbestände nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG erfüllt sind. Es besteht kein genereller Vorrang des Veranlagungstatbestands des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG vor den anderen Veranlagungstatbeständen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Arbeitnehmer, die neben ihren Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit noch Gewinneinkünfte von über 410 € erzielen, sind verpflichtet, ihre ESt-Erklärung in elektronischer Form abzugeben. Der Umstand, dass aufgrund der gewählten Lohnsteuerklassen auch ein Fall einer Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG gegeben ist, eröffnet nicht die Ausnahmeregelung des § 25 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 EStG; entschied das ).

Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2017 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Beide Kläger erzielten im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wobei der Lohnsteuerabzug der Klägerin für einen Teil des Jahres nach der Lohnsteuerklasse V bemessen wurde. Der Kläger erzielte darüber hinaus gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, die gesondert festgestellt wurden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Kläger sowohl nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 als auch nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind.

Die Kläger reichten ihre Einkommensteuererklärung 2017 in Papierform beim FA ein. Daraufhin erklärte das FA, die Einkommensteuererklärung gelte als nicht abgegeben. Es wies auf die Möglichkeiten der Schätzung sowie der Festsetzung von Verspätungszuschlägen und Zwangsmitteln hin.

Der BFH führte aus:

  • Im Ergebnis zu Recht hat das FG die seinerzeit erhobene Anfechtungsklage als zulässig angesehen. Insbesondere hatte sich das Begehren der Kläger durch den Erlass des Einkommensteuerbescheids 2017 vom nicht erledigt.

  • Die Kläger sind für den Veranlagungszeitraum 2017 gemäß § 25 Abs. 1 EStG zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, weil die Voraussetzungen der Veranlagungstatbestände des § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 3a EStG erfüllt sind. Eine solche Einkommensteuererklärung ist gemäß § 25 Abs. 3 EStG grundsätzlich in eigenhändig unterschriebener Form abzugeben. Diese Verpflichtung haben die Kläger erfüllt.

  • Abweichend davon ist die Einkommensteuererklärung jedoch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG handelt (§ 25 Abs. 4 Satz 1 EStG).

  • Der Kläger hat zwar Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 EStG erzielt. Da die Kläger aber (auch) unter den Veranlagungstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG fallen, fehlt es an der negativ formulierten weiteren Voraussetzung des § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG.

Anmerkung von Honorarprofessor Dr. Gregor Nöcker, Richter im X. Senat des BFH:

Die sich digitalisierende Finanzverwaltung neigt dazu, vom Steuerpflichtigen Daten und Datensätze zu verlangen, die er zwar liefern kann, aber (noch) nicht muss.

Erzielt ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte, hat er zwar eigentlich seine Einkommensteuererklärung „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung“ zu übermitteln. Dies gilt auch bei Nebeneinkünften nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Doch stellt § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG klar, dass diese Übermittlungsart bei Vorliegen der anderen in § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis Nr. 8 EStG aufgeführten Veranlagungsfällen nicht gilt. Gerade im Hinblick darauf, dass sich die Vorschrift des § 46 Abs. 2 EStG nicht nur an Steuerexperten, sondern an die Allgemeinheit der Arbeitnehmer richtet, hat der BFH das Gesetz wörtlich genommen – und eine Papier-Steuererklärung hier für ausreichend erachtet. Denn die Ehefrau hatte zeitweise Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Steuerklasse V erzielt (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG). Die Gewinne aus dem Gewerbebetrieb der Photovoltaikanlage (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG) konnten deshalb eine elektronische Abgabepflicht nicht begründen.

Quelle: ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB YAAAH-73621