Die begründete Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes nach § 31 Abs 6 Satz 1 Nr 1 Buchst b) SGB V muss (auch) den Krankheitszustand des Versicherten dokumentieren und eine Abwägung enthalten, mit der zum Ausdruck gebracht wird, ob, inwieweit und warum eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Anwendung kommen kann. Schließlich muss die Einschätzung in sich schlüssig und nachvollziehbar sein; sie darf nicht im Widerspruch zum Akteninhalt im Übrigen stehen (vgl ER, Rn 69 ff, juris; ER, juris; siehe auch Senatsbeschluss vom , L 11 KR 3114/18 ER-B, juris).
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 14.01.2021 - L 11 KR 3898/20 ER-B
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