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Jüngst entschiedene und aktuell anhängige Verfahren zur Geldanlage
In welchen Fällen Kapitalanleger von der Steuerbescheinigung abweichen bzw. ihre Steuerbescheide offenhalten sollten
Auch in diesem Jahr sind – wie bereits in den Vorjahren – wieder einige Verfahren rund um das Thema „Geldanlage“ anhängig und viele Zweifelsfragen rund um die Besteuerung von Kapitalerträgen noch nicht höchstrichterlich geklärt. Inländische Banken müssen nach § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs die im Bundesteuerblatt veröffentlichte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung umsetzen. Damit erfolgt z. B. auch dann ein Steuerabzug i. S. der Verwaltungsmeinung, wenn die Rechtsfrage zwischenzeitlich vom BFH entschieden wurde, die Verwaltungsanweisung aber noch nicht geändert wurde bzw. die geänderte Verwaltungsmeinung im Zeitpunkt des Steuerabzugs für diesen noch nicht anwendbar war. In diesen Fällen muss der Sachverhalt gegenüber dem Finanzamt erklärt und im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden. Vorab werden die Verlustverrechnungsregelungen nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG kurz erläutert. Die maßgebenden BFH-Entscheidungen werden unter II dargestellt. Die unter III dargestellten Verfahren sind beim BFH bzw. beim BVerfG anhängig.
Nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2020 spezielle Verrechnungsregelungen für Verluste aus wertlosen Kapitalanlagen.
Die unter II dargestellten BFH-Entscheidungen wurden für 2020 in der Regel noch nicht beim Steuerabzug berücksichtigt. In der Einkommensteuererklärung sind diese Punkte – abweichend von den Werten in der Steuerbescheinigung – geltend zu machen.
Unter III werden anhängige Verfahren rund um Kapitalanlagen bei einem obersten Bundesgericht aufgeführt. Einspruchsverfahren, die sich auf diese Verfahren beziehen, ruhen nach den Voraussetzungen des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
I. Exkurs: Verluste aus wertlosen Kapitalanlagen im Veranlagungszeitraum 2020
1. Gesetzliche Verrechnungsbeschränkung
Für ab dem realisierte Verluste aus „wertlosen Kapitalanlagen“ gelten neue Verlustverrechnungsregeln. Nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG i. d. F. JStG 2020 dürfen Verluste aus Kapitalvermögen
aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter i. S. des § 20 Abs. 1 EStG,
aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter i. S. des § 20 Abs. 1 EStG auf einen Dritten oder
aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern i. S. des § 20 Abs. 1 EStG
nur i. H. von 20.000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Für die Folgejahre dürfen nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20.000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Eine weitere Gesetzesänderung ergab sich in Bezug auf Verluste aus Termingeschäften. Nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG dürfen Verluste aus Termingeschäften i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG nur i. H. von 20.000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für die Verrechnung der nicht ausgeglichenen Verluste in den Folgejahren. Die Neuregelung gilt für Verluste, die nach dem entstehen. Auf letztere Norm wird an dieser Stelle nicht weiter eingegangen, da diese erst für den Veranlagungszeitraum 2021 gilt.
2. Kapitalertragsteuerabzug für 2020
Erste Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG regelt die Finanzverwaltung in Rz. 34a des zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen:
Die Verlustverrechnung findet nur im Rahmen der Veranlagung statt.S. 79
Das Kreditinstitut hat die angefallenen Verluste i. S. des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG (für Investmentanteile: nach Teilfreistellung) auch ohne Antrag des Steuerpflichtigen zu bescheinigen, um im Rahmen der Veranlagung diese Verrechnung (beispielsweise mit Einkünften aus Kapitalvermögen, die bei einem anderen Kreditinstitut erzielt wurden), zu ermöglichen.
Für das Jahr 2020 gilt für den Steuerabzug eine „Nichtbeanstandungsregelung“ lt. Rz. 78 des Schreibens:
„Für das Kalenderjahr 2020 können Verluste aus ausgeknockten Zertifikaten, Verluste aus verfallenen Optionen, der Verlust aus einem vom Stillhalter gezahlten Barausgleich und Verluste aus ausgeknockten/verfallenen Optionsscheinen weiterhin in den Verlusttopf für sonstige Verluste eingestellt werden. Verluste aus dem wertlosen Verfall von anderen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG sind entsprechend der bisherigen Verfahrensweise beim Kapitalertragsteuerabzug nicht im Verlusttopf für sonstige Verluste zu berücksichtigen.
Im Übrigen sind die Verluste im Rahmen der Veranlagung durch Vorlage von Abrechnungen der Depotbank nachzuweisen.“
Die Beantwortung weiterer Anwendungsfragen dürfte durch das noch ausstehende BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer erfolgen.
3. Anlage KAP 2020
Da die Verluste ab dem Veranlagungszeitraum 2020 nur nach den besonderen Regelungen des § 20 Abs. 6 EStG zu berücksichtigen sind, wurden in der Anlage KAP 2020 zwei neue Zeilen eingefügt. Im Abschnitt „Kapitalerträge die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen“ wurde keine entsprechende Zeile eingefügt, da die Verrechnungsregelungen für die Fälle der §§ 32d Abs. 2 Nr. 1 bis 3 EStG nicht gelten.