Berufsrecht | Meldepflicht von Auffälligkeiten bei Immobilientransaktionen (VG)
Rechtsanwälte und Notare müssen Auffälligkeiten bei Immobilientransaktionen melden. Die GwGMeldV-Immobilien ist hinreichend bestimmt. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin (VG) in einem Eilverfahren entschieden (; nicht rechtskräftig).
Sachverhalt: Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar. Diese Berufsgruppe ist nach der am in Kraft getretenen Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) verpflichtet, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bestimmte Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen im Zusammenhang mit Immobilien zu melden. Der Antragsteller will einstweilen festgestellt wissen, dass er den ihm danach obliegenden Meldepflichten nicht nachkommen müsse. Die Verpflichtungen seien nicht mit seiner Verschwiegenheitspflicht vereinbar und stellten daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Berufsfreiheit dar.
Die 12. Kammer des VG Berlin wies den Eilantrag zurück.
Die gesetzliche Ermächtigung für die Verordnung im Geldwäschegesetz ist hinreichend bestimmt. Der Verordnungsgeber hat die die Meldepflicht auslösenden Sachverhalte definieren dürfen.
Insbesondere ist die Verordnung mit der Verschwiegenheitspflicht beider Berufsgruppen vereinbar. Nach der Berufsordnung für Rechtsanwälte gelte die Pflicht zur Verschwiegenheit nämlich nicht, wenn andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen, und auch Notare unterliegen in verschiedenen Bereichen Mitteilungs- und Auskunftspflichten, die ihre Verschwiegenheitspflicht durchbrechen.
Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist auch verhältnismäßig, weil der Gesetzgeber mit den im Geldwäschegesetz statuierten Meldepflichten und damit auch mit der Verordnungsermächtigung ein legitimes Ziel verfolgt. Dies ist vor dem Hintergrund einer erhöhten Gefährdungslage für Geldwäschedelikte gerade im Bereich von Immobiliengeschäften nicht zu beanstanden.
Die erweiterten Meldepflichten sind sowohl geeignet wie auch erforderlich, um das Ziel zu erreichen. Schließlich tritt das Interesse des Antragstellers auf Wahrung seiner Verschwiegenheitsrechte hinter dem im öffentlichen Interesse stehenden Rechtsgut der effektiven Geldwäschebekämpfung zurück.
Denn auch wenn es sich bei der Verschwiegenheitspflicht um ein hohes und im rechtsstaatlichen Interesse unverzichtbares Gut handelt, steht außer Zweifel, dass gerade Geldwäscheaktivitäten für das Gemeinwesen wirtschaftlich schädigend sind.
Schließlich sind auch die einzelnen meldepflichtigen Tatbestände in §§ 3 bis 6 GwGMeldV-Immobilien nicht zu beanstanden.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Quelle: VG Berlin, Pressemitteilung v. (il)
Die Entscheidung dürfte u.a. auch auf Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer übertragbar sein, da diese ebenfalls als "Verpflichtete" im GwGMeldV-Immobilien aufgeführt sind, § 2 Nr. 1 GwGMeldV-Immobilien unter Verweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 12 GWG). Ausführlich zu den meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich s. Rosner, .
Fundstelle(n):
UAAAH-72176