Online-Nachricht - Montag, 15.02.2021

Einkommensteuer | Schadensersatzzahlungen in Bezug auf entgangene Zinserträge (FG)

Umfasst ein aufgrund eines zivilgerichtlichen Vergleichs zu zahlender Verlustausgleich auch Zinsen, führen diese nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn der Steuerpflichtige lediglich so gestellt werden soll, als habe er von vornherein mit seinem Prozessgegner keinen Vertrag geschlossen (; Revision nicht zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger erwarb eine Eigentumswohnung, die ihm von einer AG vermittelt worden war. Diese übernahm auch die Finanzierung über ein Vorausdarlehen, zwei Bausparverträge und ein Bauspardarlehen. Das Vorausdarlehen und das Bauspardarlehen löste der Kläger vollständig ab. Wegen vermeintlicher Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung der Eigentumswohnung führte der Kläger gegen die AG einen Zivilprozess und berief sich dabei unter anderem auf die Angabe extrem niedriger Ansparraten. Der Prozess wurde durch einen landgerichtlichen Vergleich beendet, wonach die AG das Objekt verwerten lassen und dem Kläger einen Verlustausgleich zahlen sollte. Dieser umfasste neben anderen Positionen auch entgangene Zinserträge aus der Verzinsung des Bausparguthabens und der Sondertilgungen i. H. von insgesamt rund 33.000 €. Die entsprechende Zahlung erfolgte im Jahr 2013.

Das Finanzamt erfasste den Betrag von 33.000 € als Entschädigung für entgangene Zinseinnahmen des Klägers und damit als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass es ihm nicht um die Fortsetzung des Bausparvertrags gegangen sei, sondern um den Ausgleich des Nachteils, der dadurch entstanden sei, dass er die zur Tilgung aufgewendeten Gelder nicht gewinnbringend habe anlegen können.

Die Klage hatte vollumfänglich Erfolg:

  • Die Zahlung der AG aufgrund des Vergleichs stellt kein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung und auch keine Rückzahlung von Kapitalvermögen dar.

  • Allein die Bezeichnung als „Zinsen“ im gerichtlichen Vergleich ist für die steuerrechtliche Einordnung unerheblich. Es handelt sich nicht um Wertersatz für von der AG gezogene Nutzungsvorteile, da der Kläger im landgerichtlichen Verfahren nicht die Rückabwicklung der Darlehensverträge beantragt hat.

  • Vielmehr ist die Zahlung als Schadensersatz aufgrund der Falschberatung zu qualifizieren. Dies ergibt sich aus der zivilrechtlichen Klageschrift des Klägers, wonach er seine Ansprüche aus Pflichtverletzungen bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 BGB) und deliktische Ansprüche (§§ 823 ff. BGB) gestützt hat.

  • Es hat sich auch nicht um eine Entschädigung i. S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a) EStG gehandelt. Hierfür ist erforderlich, dass dem Steuerpflichtigen Einnahmen einer bestimmten Einkunftsart entgangen sind. Für welche steuerpflichtigen Einnahmen des Klägers eine Entschädigung gezahlt worden sein soll, ist jedoch nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar.

  • Der Streitfall ist auch nicht vergleichbar mit Zahlungen von Bausparkassen für die vorzeitige Beendigung hochverzinslicher Bausparverträge. In solchen Fällen wird das positive Interesse der Betroffenen geschützt. Der Kläger ist jedoch so gestellt worden, als ob er mit der AG nicht in Kontakt gekommen wäre, sodass sein negatives Interesse geschützt worden ist.

Hinweis:

Die Revision wurde nicht zugelassen. Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Der Streitfall ist nach den vorstehenden Ausführungen insbesondere nicht mit dem bei dem BFH anhängigen Revisionsverfahren VIII R 30/19 zugrunde liegenden Sachverhalt (s. ) vergleichbar.

Quelle: FG Münster, Newsletter v. (RD)

Fundstelle(n):
YAAAH-71168