Arbeitsrecht | Corona-Arbeitsschutzverordnung (Bundesregierung)
Mit der Corona-Arbeitsschutz-Verordnung werden Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern Homeoffice anzubieten - soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Verordnung soll bereits in der 4. KW in Kraft treten und zunächst befristet bis zum gelten.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung umfasst unter anderem folgende Punkte:
Arbeitgeber werden verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, Homeoffice zu nutzen.
Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen.
Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren
In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und wenn möglich zeitversetzt gearbeitet werden.
Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, wenn Anforderungen an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können.
Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße notfalls auch mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 30.000 € ahnden.
Der Verordnungsentwurf ist auf der Homepage des BMAS veröffentlicht. Dort finden Sie auch einen Fragen- und Antworten-Katalog.
Lesen Sie zum Thema auch die Beiträge unseres Bloggers Jahn im NWB Experten-Blog: "Homeoffice-Pflicht durch Rechtsverordnung: Was ist davon zu halten?" und "Update SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung: BMAS veröffentlicht FAQ"
Quelle: Bundesregierung sowie BMAS online, u.a. Meldung v. 20.1.2021 (il)
Fundstelle(n):
NWB BAAAH-69295