Online-Nachricht - Dienstag, 22.12.2020

Gesetzgebung | Neustart nach Insolvenz wird erleichtert (Bundesrat)

Der Bundesrat hat am das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens gebilligt. Es kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Das Gesetz ist Teil des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakts, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern. Es setzt zudem Vorgaben der EU-Richtlinie über die Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich der Entschuldung um.

Zu den Einzelheiten führt der Bundesrat aus:

  • Das Gesetz sieht eine Verkürzung der Restschuldbefreiung in Insolvenzverfahren von sechs auf drei Jahre vor: Verbraucherinnen und Verbraucher, aber auch Unternehmen sind damit unter bestimmten Voraussetzungen früher als bisher von nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern befreit. Dies soll ihnen die Chance auf einen zügigen wirtschaftlichen Neuanfang nach der Insolvenz geben.

  • Damit auch diejenigen profitieren, die durch die Corona-Pandemie in finanzielle Schieflage geraten sind, gilt das Gesetz rückwirkend für alle ab dem beantragten Insolvenzverfahren. Für Anträge, die zwischen dem und dem gestellt wurden, gibt es eine Übergangsregelung.

  • Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, gilt eine gesetzliche Vermutung: Erhebliche (Nutzungs-) Beschränkungen in Folge der Pandemie können dadurch eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen. Fälle, in denen eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, werden durch eine begleitende verfahrensrechtliche Regelung beschleunigt, damit die Parteien schneller Rechtssicherheit erhalten.

    Anmerkung: Diese Regelung ist erst durch Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT-Drucks. 19/25251 v. , S. 22) in das Gesetz eingefügt worden. Lesen Sie hierzu den Beitrag von Jahn im NWB Experten-Blog.

  • Im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht gibt es neue Regelungen zu Frage- und Antragsrechten der Aktionäre für das Jahr 2021, um auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zu reagieren.

Hinweis

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz rückwirkend zum in Kraft treten.

Zum Gesetzesbeschluss BT Drucks. 761/20 gelangen Sie hier.

Quelle: BundesratKOMPAKT (JT)

Nachricht aktualisiert am : Beitrag um die Anmerkung und den Blog-Beitrag von Jahn ergänzt (il)

Fundstelle(n):
NWB YAAAH-66999