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Unwetterschäden in Teilen von Baden-Württemberg im August 2002

Bezug:

Zur steuerlichen Behandlung der Hochwasser- und Überschwemmungsschäden in Teilen von Baden-Württemberg aufgrund der Regenfälle vom August 2002 wurde zum o.a. Erlass eine Pressemitteilung des Fin Min veröffentlicht (Anlage).

Der Erlass betrifft in der Hauptsache (bei Finanzämtern in Baden-Württemberg geführte) Steuerbürger, die durch das sog. Donauhochwasser Schäden erlitten haben. Er enthält keine Regelungen für Geschädigte der sog. Jahrhundertflut (vgl. dazu ZIA-Aktuell Ausgabe 15/2002 vom sowie – 104 – St 322).

Pressemitteilung
Finanzverwaltung reagiert auf Unwetterschäden in Teilen Baden-Württembergs
Finanzminister Gerhard Stratthaus: ”Schnelle Hilfe für Unwettergeschädigte  –  Abfederung wirtschaftlicher Folgen durch steuerrechtliche Erleichterungen”

”Die baden-württembergische Finanzverwaltung will den durch die starken Regenfälle geschädigten Bürgern schnell unter die Arme greifen. Um die teilweise erheblichen finanziellen Belastungen abfedern zu helfen, wird das Finanzministerium die Finanzämter anweisen, das steuerrechtliche Instrumentarium zugunsten der Betroffenen soweit wie möglich auszuschöpfen.” Dies teilte Finanzminister Gerhard Stratthaus am Mittwoch () in Stuttgart mit. Gedacht sei insbesondere an Maßnahmen wie Steuerstundungen ohne Stundungszinsen, Herabsetzungen der Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer oder auch den vorübergehenden Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen unter Verzicht auf Säumniszuschläge. Voraussetzung sei, dass die Betroffenen ihr zuständiges Finanzamt durch entsprechende Anträge über ihren Schadensfall informieren. In begründeten Fällen werde den Geschädigten dann umgehend geholfen.

Darüber hinaus wird das Finanzministerium weitere steuerliche Hilfen durch Sonderabschreibungen und die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen gewähren:

  • Beim Wiederaufbau ganz oder teilweise zerstörter Gebäude können im Jahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Jahren zusätzlich zur normalen Abschreibung insgesamt bis zu 30 Prozent der Herstellungs- und Wiederherstellungskosten abgeschrieben werden.

  • Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die als Ersatz für vernichtete oder verlorengegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Jahren neben der normalen Abschreibung bis zu insgesamt 50 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten abgeschrieben werden.

    Die Sonderabschreibungen können nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die vor dem angeschafft oder hergestellt werden.

  • Wo hohe, nicht sofort finanzierbare Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten entstehen, kann in Ausnahmefällen für die Ersatzbeschaffung in den Wirtschaftsjahren, die vor dem enden, die Bildung einer steuerfreien Rücklage bis zu 30 beziehungsweise 50 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten zugelassen werden.

    Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und steuerfreie Rücklagen ist grundsätzlich auf insgesamt 600.000 Euro und jährlich auf 200.000 Euro begrenzt.

  • Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beweglicher Anlagegüter sowie Aufwendungen zur Schadensbeseitigung am Grund und Boden werden in den Jahren 2002 bis 2005 vom Finanzamt ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand und Betriebsausgaben anerkannt. Bei Gebäuden allerdings nur dann, wenn die Aufwendungen den Betrag von 45.000 Euro nicht übersteigen. Letzteres gilt auch für Wohngebäude.

  • Landwirten, deren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt wird, kann die Einkommensteuer ganz oder teilweise erlassen werden, soweit die Hochwasserschäden den Gewinn beeinflusst haben.

  • Bei eigengenutzten Wohnungen können die, um eine eventuelle Wertverbesserung geminderten, nicht durch Entschädigungen abgedeckten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

  • Wurde Hausrat und andere existenziell notwendige Gegenstände beschädigt oder vernichtet, können die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

  • Für den Nachweis der Spenden, die bis zum zur Linderung der Katastrophenfolgen auf ein hierfür eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, genügt die Vorlage eines Einzahlungsbelegs.

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Fundstelle(n):
IAAAA-77781