Arrestanordnung: Umsatzsteuerliche
Zurechnung von Prostitutionsumsätzen zum Betreiber
Leitsatz
1. Nach dem
ProstG sind nicht nur zivilrechtliche Vertragsbeziehungen zwischen
Kunden und Prostituierten selbst möglich, sondern auch Vertragsbeziehungen
zwischen Bordellbetreiber und Kunden. Die Frage der Vereinnahmung
des Entgelts ist ohne Bedeutung für die Bestimmung des Leistenden.
2. a) Wenn eine Prostituierte
nicht deutlich aus dem organisatorischen Rahmen eines bordellartigen
Betriebes individualisierbar hervortritt (z.B. durch eigene Kontaktmöglichkeiten)
sowie tatsächlich und erkennbar für eigene Rechnung handelt (z.B.
durch individuelle Werbung), werden auch die Prostitutionsumsätze
durch den Bordellbetreiber erbracht.
2b) Einheitliche Vermarktung und der bordellartigen Organisationsstruktur
(einheitlicher Auftritt nach außen, Empfangsdame, allgemeine Kontaktanbahnungsräumlichkeiten
mit Bewirtung zu sehr hohen Preisen, Notruf auf den Zimmern, Randlage
und Sichtschutz), Gestaltung der Webseite sowie abgestimmtes Verhalten
(Art der Ansprache, einheitlicher Preis), ungenügende Individualisierbarkeit
(nur Vor- bzw. Aliasnamen, keine Kontaktmöglichkeit), Integration
in die Organisation ("Urlaub", Kundenwünsche an Club zur Belegung
bzw. Nachweis derselben, "Bardienst") sprechen für ein einheitliches
Angebot durch den Betreiber.
3. Die Folgen des Mangels an
Nachweisen für ein unabhängiges, unternehmerisches Auftreten von
Prostituierten gehen zu Lasten des Betreibers, da es sich um Tatsachen aus
dessen Verantwortungsbereich handelt und nur er in der Lage ist,
Belege für ein unabhängiges Handeln der Prostituierten unabhängig
vom Betreiber zu beschaffen.
Fundstelle(n): DAAAH-65875
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht
Nürnberg
, Beschluss v. 28.12.2018 - 2 V 731/18
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