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§ 3 FördG Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei Sanierungsobjekten im Sinne des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG Adressierung und Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (§§ 196, 197 AO)
Nach § 7 Abs. 1 der VO zu § 180 Abs. 2 AO ist eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei jedem Verfahrensbeteiligten zulässig. Die Prüfungsanordnung ist dem Verfahrensbeteiligten bekannt zu geben, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll (§ 7 Abs. 2 der VO).
Nach Tz 9.1 des (vgl. AO-Kartei, Karte 2 - weiß - zu § 180) soll die Außenprüfung grundsätzlich bei den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 der VO genannten Personen (Initiator, Treuhänder etc.) durchgeführt werden. Es reicht daher gem. Tz 9.2 des aus, wenn die Prüfungsanordnung nur an den Initiator, Treuhänder etc. adressiert und diesem bekannt gegeben wird. Dabei ist er darauf hinzuweisen, dass er die Prüfung nach § 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 und § 3 Abs. 1 Nr. 2 zu dulden hat (vgl. BStBl II S. 590).
Der in der Verfügung vom S 1988 b - 14/St 31 vertretenen Auffassung zur Adressierung und Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an jeden einzelnen Feststellungsbeteiligten bitte ich nicht mehr weiter zu folgen.