BVerfG Urteil v. - 1 BvQ 63/20

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Maßgeblichkeit des Mindestwertes

Gesetze: § 37 Abs 2 S 2 RVG

Instanzenzug: Az: 5 K 2634/20 Beschlussvorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Az: 1 S 1651/20 Beschlussvorgehend Az: 1 BvQ 63/20 Ablehnung einstweilige Anordnung

Gründe

1Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

2Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 <94>) 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei einer Verfassungsbeschwerde BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, S. 1399; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1867/17 -, Rn. 2).

3Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200923.1bvq006320

Fundstelle(n):
CAAAH-61785