Sozialversicherung | Künstlersozialabgabesatz soll 2021 auf 4,4 % steigen (BMAS)
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung soll im Jahr 2021 auf 4,4 % steigen. Zum Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) heute die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet.
Hintergrund: Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Welchen Monatsbeitrag ein Künstler/Publizist im Einzelnen an die Künstlersozialkasse (KSK) zahlt, hängt von der Höhe seines Arbeitseinkommens ab. Wenn dieses nicht über der Geringfügigkeitsgrenze von 3.900,00 Euro jährlich liegt, kann die KSK im Regelfall nicht genutzt werden (Ausnahme: Berufsanfänger). Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt 4,2 % für das Jahr 2020 (2019: 4,2 %). Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.
Hierzu führt das BMAS weiter aus:
Durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Form eines Entlastungszuschusses in Höhe von 23 Mio. € konnte ein Anstieg des Abgabesatzes auf 4,7 % im Jahr 2021 vermieden werden. Ein Künstlersozialabgabesatz auf diesem niedrigen Niveau verhindert eine in der aktuellen Krisensituation unverhältnismäßige Belastung der Liquidität der abgabepflichtigen Unternehmen. Gleichzeitig ist die solide Finanzierung der wichtigen sozialen Absicherung von Künstlerinnen und Künstlern sowie Publizistinnen und Publizisten in der Künstlersozialversicherung weiterhin gewährleistet.
Bei der Künstlersozialabgabe-Verordnung handelt es sich um eine Ministerverordnung ohne Kabinettbeschluss. Die Verordnung muss bis spätestens Ende des Jahres 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
Quelle: BMAS Pressemitteilung Nr. 57/2020 v. , Künstlersozialkasse online (JT)
Fundstelle(n):
NWB QAAAH-61361