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Deutsch-schweizerisches Doppelbesteuerungsabkommen vom (DBA-Schweiz); Abfindungen an Arbeitnehmer für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst
Bezug:
Mit dem Bezugsschreiben ist folgende Verständigungsvereinbarung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu der Frage des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer bekanntgegeben worden:
"Bei der steuerlichen Behandlung von Arbeitnehmer-Abfindungen nach dem DBA-Schweiz kommt es darauf an, welchen Charakter eine Abfindung hat. Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen - z. B. wenn laufende Pensionszahlungen kapitalisiert in einem Beitrag ausgezahlt werden -, steht das Besteuerungsrecht entsprechend Art. 18 des Abkommens dem Wohnsitzstaat zu. Dagegen hat der frühere Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht, sofern es sich bei der Abfindung um Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen oder Tantiemen aus dem früheren Arbeitsverhältnis handelt oder die Abfindung allgemein für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst gewährt wird. Für den Fall, daß der Arbeitnehmer in der Zeit vor dem Ausscheiden aus dem Dienst auch teils in dem Staat, in dem er ansässig ist, tätig war, ist die Abfindung zeitanteilig entsprechend der Besteuerungszuordnung der Vergütungen aufzuteilen."
Sofern sich aus dem - (BStBI 1997 II S. 34...