Umsatzsteuer | Begriff der Werklieferung und Werkleistung (BMF)
Das BMF hat anlässlich des den Begriff der Werklieferung und Werkleistung im UStAE Abschnitt 3.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE angepasst ().
Hintergrund: Der BFH hat in seinem o. g. Urteil festgestellt, dass Werklieferungen vorliegen, sobald zusätzlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 UStG) ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Darüber hinaus stellt der BFH fest, dass die Be- oder Verarbeitung eigener Gegenstände des Leistenden nicht für die Annahme einer Werklieferung ausreichend ist.
Zur Änderung des UStAE führt das BMF aus:
Abschnitt 3.8 Absatz 1 der Satz 1 wird wie folgt geändert: Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Werkhersteller für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind (vgl. ).
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Es wird hinsichtlich aller bis vor dem entstandener gesetzlicher Umsatzsteuer - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs und Fälle des § 13b UStG - nicht beanstandet, wenn die Unternehmer Lieferungen entsprechend der bisherigen Fassung des Abschnitts 3.8 Absatz 1 Satz 1 UStAE behandelt haben.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online, Newsletter v. (JT)
Fundstelle(n):
CAAAH-59809